AktuellAnna
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Ein Vater aus Baden-Württemberg ist aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 64/23) verpflichtet, 33.000 Euro zu zahlen. Die Summe deckt die In-App-Käufe seines siebenjährigen Sohnes ab, der über ein Tablet mehr als 1.200 Transaktionen durchführte – teils für nur 99 Cent, teils für über 100 Euro. Der Gesamtbetrag belief sich auf 33.748 Euro.
Die Einkäufe wurden über das Google-Play-Konto des Vaters getätigt, an das seine Kreditkarte gebunden war. Der Mann hatte das Tablet seinem Sohn überlassen, ohne die Zahlungsfunktion zu sichern oder ein Kinderprofil einzurichten. Als er die hohen Abrechnungen bemerkte, forderte er von Google die Rückerstattung der Beträge.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und verlangte vom Vater, die Summe zu zahlen. Die Kammer argumentierte, dass der Vater durch sein Verhalten den Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht gesetzt habe. Der Eindruck entstand dadurch, dass der Sohn im Namen des Kontoinhabers handeln durfte.
Die Richter führten an, dass die Vielzahl von Transaktionen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren dem Vater auffallen müsste. Sie sahen es als ihre Pflicht an, sicherzustellen, dass keine Käufe ohne Zustimmung erfolgen können, wenn ein digitales Endgerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen genutzt wird.
Das Urteil gilt als deutliches Signal an Eltern: Wenn sie ein digitales Gerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen nutzen, können sie für alle damit getätigten Käufe haftbar gemacht werden – auch wenn diese von einem Kind vorgenommen wurden.
Die Einkäufe wurden über das Google-Play-Konto des Vaters getätigt, an das seine Kreditkarte gebunden war. Der Mann hatte das Tablet seinem Sohn überlassen, ohne die Zahlungsfunktion zu sichern oder ein Kinderprofil einzurichten. Als er die hohen Abrechnungen bemerkte, forderte er von Google die Rückerstattung der Beträge.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und verlangte vom Vater, die Summe zu zahlen. Die Kammer argumentierte, dass der Vater durch sein Verhalten den Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht gesetzt habe. Der Eindruck entstand dadurch, dass der Sohn im Namen des Kontoinhabers handeln durfte.
Die Richter führten an, dass die Vielzahl von Transaktionen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren dem Vater auffallen müsste. Sie sahen es als ihre Pflicht an, sicherzustellen, dass keine Käufe ohne Zustimmung erfolgen können, wenn ein digitales Endgerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen genutzt wird.
Das Urteil gilt als deutliches Signal an Eltern: Wenn sie ein digitales Gerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen nutzen, können sie für alle damit getätigten Käufe haftbar gemacht werden – auch wenn diese von einem Kind vorgenommen wurden.