Ein Versorger darf trotz einer Preisgarantie mit zugesagtem Zeitraum mehr verlangen, wie das Amtsgericht München in einem wichtigen Urteil entschieden hat. Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hatte 2021 einen Energielieferanten im Landkreis München mit Verträgen über die Lieferung von Strom und Gas im Wert von insgesamt knapp 597 Euro geteilt. Die Preise für den Januar/März 2022 und den Mai 2022 waren jedoch höher als in den Verträgen vereinbart.
Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis, da die Kundin beiden Preiserhöhungen widersprochen hatte. Die Kundin sah sich gezwungen, neue Verträge mit einem anderen Energielieferanten zu abschließen, wobei sie höhere Kosten zahlte. Sie verlangte diese Mehrkosten als Schadensersatz von ihrem ursprünglichen Energielieferanten.
Das Amtsgericht München entschied nunmehr weitgehend für die Kundin und verurteilte den Energielieferant zur Zahlung von knapp 516 Euro. Das Gericht führte aus, dass die Preisgarantie von 12 Monaten im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart war und somit ein Zeitraum ab Vertragsschluss zugesichert worden sei.
Eine Preiserhöhung nach Ablauf dieser Garantiezeit war daher nicht gerechtfertigt, sodass die Kundin in zulässiger Weise der Preiserhöhung widersprochen hatte. Das Gericht sah daher, dass die Mehrkosten, die die Kundin bis zum 22./23. September 2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen durften.
Allerdings wies das Gericht die Klage im Hinblick auf die Zahlung von Mehrkosten, die die Kundin bis 31. Dezember 2022 verlangt hatte, ab. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig und wird Millionen Kunden interessieren, da es sich um eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Preisgarantien bei Strom- und Gaslieferverträgen handelt.
Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis, da die Kundin beiden Preiserhöhungen widersprochen hatte. Die Kundin sah sich gezwungen, neue Verträge mit einem anderen Energielieferanten zu abschließen, wobei sie höhere Kosten zahlte. Sie verlangte diese Mehrkosten als Schadensersatz von ihrem ursprünglichen Energielieferanten.
Das Amtsgericht München entschied nunmehr weitgehend für die Kundin und verurteilte den Energielieferant zur Zahlung von knapp 516 Euro. Das Gericht führte aus, dass die Preisgarantie von 12 Monaten im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart war und somit ein Zeitraum ab Vertragsschluss zugesichert worden sei.
Eine Preiserhöhung nach Ablauf dieser Garantiezeit war daher nicht gerechtfertigt, sodass die Kundin in zulässiger Weise der Preiserhöhung widersprochen hatte. Das Gericht sah daher, dass die Mehrkosten, die die Kundin bis zum 22./23. September 2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen durften.
Allerdings wies das Gericht die Klage im Hinblick auf die Zahlung von Mehrkosten, die die Kundin bis 31. Dezember 2022 verlangt hatte, ab. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig und wird Millionen Kunden interessieren, da es sich um eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Preisgarantien bei Strom- und Gaslieferverträgen handelt.