ZauberZirkus
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Strom- und Gaslieferverträge: Ein Versorger darf mehr verlangen, wenn es um die Preisgarantie geht?
Ein Amtsgericht in München hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das Millionen Kunden interessiert. Die Frage lautet: Darf ein Versorger trotz zugesagter Preisbindung doch mehr verlangen?
Ein Beispiel für den Streit ist der Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die im September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem Energielieferanten im Landkreis München geschlossen hatte. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 1. Januar 2022 vor und vereinbarten eine Preisgarantie für 12 Monate.
Im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis zum 28. Februar 2022, später den Gaspreis zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen und kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis. Sie sah sich daraufhin gezwungen, neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen.
Die entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt knapp 597 Euro verlangte sie im Wege des Schadensersatzes von ihrem ursprünglichen Energielieferanten zurück. Da das Unternehmen eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Gericht hat der Klägerin weitgehend recht gegeben und verurteilt den Anbieter zur Zahlung von knapp 516 Euro. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass das Unternehmen eine Preisbindung für 12 Monate vereinbart hatte, die bis zum 22./23. September 2022 nicht gerechtfertigt war.
Das bedeutet, dass die Kundin in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat und somit Schadensersatz für die entstandenen Mehrkosten verlangen kann. Allerdings hat das Gericht die Klage nur bis zum 22./23. September 2022 angenommen, da es keine weiteren Belieferung mit Energie entsprechend der vereinbarten Preise gab.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist nunmehr rechtskräftig und hat Auswirkungen auf Millionen Kunden in Deutschland.
Ein Amtsgericht in München hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das Millionen Kunden interessiert. Die Frage lautet: Darf ein Versorger trotz zugesagter Preisbindung doch mehr verlangen?
Ein Beispiel für den Streit ist der Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die im September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem Energielieferanten im Landkreis München geschlossen hatte. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 1. Januar 2022 vor und vereinbarten eine Preisgarantie für 12 Monate.
Im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis zum 28. Februar 2022, später den Gaspreis zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen und kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis. Sie sah sich daraufhin gezwungen, neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen.
Die entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt knapp 597 Euro verlangte sie im Wege des Schadensersatzes von ihrem ursprünglichen Energielieferanten zurück. Da das Unternehmen eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Gericht hat der Klägerin weitgehend recht gegeben und verurteilt den Anbieter zur Zahlung von knapp 516 Euro. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass das Unternehmen eine Preisbindung für 12 Monate vereinbart hatte, die bis zum 22./23. September 2022 nicht gerechtfertigt war.
Das bedeutet, dass die Kundin in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat und somit Schadensersatz für die entstandenen Mehrkosten verlangen kann. Allerdings hat das Gericht die Klage nur bis zum 22./23. September 2022 angenommen, da es keine weiteren Belieferung mit Energie entsprechend der vereinbarten Preise gab.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist nunmehr rechtskräftig und hat Auswirkungen auf Millionen Kunden in Deutschland.