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Für viele Menschen ist Weihnachten ein Zeitpunkt, an dem man sich für seine vier Wände einen besonderen Reiz gönnst – oder wie denn sonst? In Deutschland gilt es eigentlich nicht als Pflicht, das ganze Haus mit Weihnachtsdeko zu schmücken. Doch was genau ist erlaubt und was nicht?
Grundsätzlich darf jeder, der in den eigenen vier Wänden wohnt, da für sich entscheiden, ob und wie er seine Wohnung weihnachtlich gestaltet. Ein Mietvertrag, der solche Klauseln enthält, ist jedoch nicht gültig. Es macht also keinen Unterschied, ob Sie als Mieter oder Besitzer sind, da Sie ganz frei über Ihre Weihnachtsdeko nachdenken dürfen – was auch immer das bedeuten mag.
Sollte es aber außen sichtbar werden und blinkende Beleuchtung ist dabei beteiligt, hat sich der Vermieter oder die Vermieterin rechtens einmischen können. Da bei solcher Dekoration ein Mietverhältnis nicht vorliegt, muss dieser dann mit seinen Nachbarn abstimmen, was zu weniger Stress führen kann.
Aber auch an der Balkonfront dürfen Sie sich nicht total ungebunden ausdrücken – auch hier gilt das gleiche Miteinanderprinzip wie in den eigenen vier Wänden. Das ist besonders wichtig für die Nachbarn, insbesondere wenn blinkende oder helle Beleuchtung zu störend wird. Ab 22 Uhr müssen diese abgeschaltet werden, so das Landgericht Berlin.
Was sich aber wirklich nicht entscheiden lässt, ist, ob man Weihnachtsdekoration an der Fassade des Hauses befestigt. Hier muss der Mieter aufs Ganze achten: Die Deko muss gut befestigt sein und die Fassade, insbesondere im Falle eines Mietverhältnisses, unversehrt bleiben. Ein Anbohren an der Außenwand ist nicht ratsam – was das zu einer Stolperfalle macht, schafft den Mieter in die Pflicht.
Grundsätzlich darf jeder, der in den eigenen vier Wänden wohnt, da für sich entscheiden, ob und wie er seine Wohnung weihnachtlich gestaltet. Ein Mietvertrag, der solche Klauseln enthält, ist jedoch nicht gültig. Es macht also keinen Unterschied, ob Sie als Mieter oder Besitzer sind, da Sie ganz frei über Ihre Weihnachtsdeko nachdenken dürfen – was auch immer das bedeuten mag.
Sollte es aber außen sichtbar werden und blinkende Beleuchtung ist dabei beteiligt, hat sich der Vermieter oder die Vermieterin rechtens einmischen können. Da bei solcher Dekoration ein Mietverhältnis nicht vorliegt, muss dieser dann mit seinen Nachbarn abstimmen, was zu weniger Stress führen kann.
Aber auch an der Balkonfront dürfen Sie sich nicht total ungebunden ausdrücken – auch hier gilt das gleiche Miteinanderprinzip wie in den eigenen vier Wänden. Das ist besonders wichtig für die Nachbarn, insbesondere wenn blinkende oder helle Beleuchtung zu störend wird. Ab 22 Uhr müssen diese abgeschaltet werden, so das Landgericht Berlin.
Was sich aber wirklich nicht entscheiden lässt, ist, ob man Weihnachtsdekoration an der Fassade des Hauses befestigt. Hier muss der Mieter aufs Ganze achten: Die Deko muss gut befestigt sein und die Fassade, insbesondere im Falle eines Mietverhältnisses, unversehrt bleiben. Ein Anbohren an der Außenwand ist nicht ratsam – was das zu einer Stolperfalle macht, schafft den Mieter in die Pflicht.