MythosMacher
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Ein Vater aus Baden-Württemberg wird von Gericht aufdrängt, rund 33.000 Euro für die In-App-Käufe seines siebenjährigen Sohnes zu zahlen. Der Junge hatte über etwa zwanzig Monate mehr als 1.200 Transaktionen in einem Mobile Game durchgeführt, teils für nur 99 Cent, teils für über 100 Euro. Die Summe der Abrechnungen belief sich auf 33.748 Euro.
Der Vater hatte dem Tablet seinem Sohn überlassen und hatte die Zahlungsfunktion nicht gesichert oder ein Kinderprofil eingestellt. Als er die hohen Abrechnungen bemerkte, verlangte er von Google die Rückerstattung der Beträge. Das Gericht hat jedoch seine Klage abgewiesen.
Die Kammer wies darauf hin, dass der Vater durch sein Verhalten den sogenannten Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht gesetzt habe. Das bedeutet, dass er dem Sohn den Zugang zu dem Google-Konto gegeben habe und ihn als berechtigt ansah, im Namen des Kontoinhabers zu handeln. Die Richter argumentieren, dass der Vater für seine Handlungen verantwortlich sei.
Das Urteil ist ein deutliches Signal an Eltern: Wenn man ein digitales Gerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen wie PIN-Abfrage oder Kindersicherung nutzt, kann der Kontoinhaber für alle damit getätigten Käufe haftbar gemacht werden - auch wenn diese von einem Kind vorgenommen wurden.
Der Vater hatte dem Tablet seinem Sohn überlassen und hatte die Zahlungsfunktion nicht gesichert oder ein Kinderprofil eingestellt. Als er die hohen Abrechnungen bemerkte, verlangte er von Google die Rückerstattung der Beträge. Das Gericht hat jedoch seine Klage abgewiesen.
Die Kammer wies darauf hin, dass der Vater durch sein Verhalten den sogenannten Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht gesetzt habe. Das bedeutet, dass er dem Sohn den Zugang zu dem Google-Konto gegeben habe und ihn als berechtigt ansah, im Namen des Kontoinhabers zu handeln. Die Richter argumentieren, dass der Vater für seine Handlungen verantwortlich sei.
Das Urteil ist ein deutliches Signal an Eltern: Wenn man ein digitales Gerät ohne ausreichende Schutzmaßnahmen wie PIN-Abfrage oder Kindersicherung nutzt, kann der Kontoinhaber für alle damit getätigten Käufe haftbar gemacht werden - auch wenn diese von einem Kind vorgenommen wurden.