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Ein italienisches Gericht hat die Entlassung eines Arbeiters wegen angeblichem Schlafengehen am Arbeitsplatz für rechtswidrig erklärt. Das Berufungsgericht in der süditalienischen Stadt Tarent hat die fristlose Kündigung von Francesco R., einem Mitarbeiter bei einem Recyclingunternehmen, als "ungerechtfertigt" betrachtet und die Wiedereinstellung des Mitarbeiters angeordnet.
Das Unternehmen muss nun ausstehende Löhne zahlen und eine Abfindung leisten. Der Grund für die Entscheidung ist, dass Francesco R. nicht nur einmal schlafengehalten wurde, sondern auch von den Arbeitgebern versetzt wurde, nachdem er sich über die Arbeitsbedingungen beschwerte.
Francesco R. hatte vor der Kündigung stundenlang nichts zu tun gehabt und sprach von "erzwungener Isolation" und "erniedrigenden Aufgaben". Trotzdem kündigte er laut dem Gerichtsverfahren an, in das Unternehmen zurückzukehren.
Das Urteil zeigt, dass ein einmaliges Nickerchen am Arbeitsplatz nicht automatisch zur Kündigung führt. Arbeitgeber müssen in der Regel erst abmahnen, bevor sie wegen eines einmaligen Einschlafens kündigen, und die Pflichtverletzung muss so schwer wiegen, dass auch mildere Maßnahmen ausscheiden.
In Deutschland kann man wegen Schlafens am Arbeitsplatz gekündigt werden, aber es ist wichtig zu beachten, dass der Einzelfall entscheidend ist. Gerichte sehen viele kurze Schlafpausen ohne Gefährdung meist nicht als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung an. Oft reicht eine Abmahnung aus, und erst bei wiederholtem oder grobem Fehlverhalten kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Das Unternehmen muss nun ausstehende Löhne zahlen und eine Abfindung leisten. Der Grund für die Entscheidung ist, dass Francesco R. nicht nur einmal schlafengehalten wurde, sondern auch von den Arbeitgebern versetzt wurde, nachdem er sich über die Arbeitsbedingungen beschwerte.
Francesco R. hatte vor der Kündigung stundenlang nichts zu tun gehabt und sprach von "erzwungener Isolation" und "erniedrigenden Aufgaben". Trotzdem kündigte er laut dem Gerichtsverfahren an, in das Unternehmen zurückzukehren.
Das Urteil zeigt, dass ein einmaliges Nickerchen am Arbeitsplatz nicht automatisch zur Kündigung führt. Arbeitgeber müssen in der Regel erst abmahnen, bevor sie wegen eines einmaligen Einschlafens kündigen, und die Pflichtverletzung muss so schwer wiegen, dass auch mildere Maßnahmen ausscheiden.
In Deutschland kann man wegen Schlafens am Arbeitsplatz gekündigt werden, aber es ist wichtig zu beachten, dass der Einzelfall entscheidend ist. Gerichte sehen viele kurze Schlafpausen ohne Gefährdung meist nicht als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung an. Oft reicht eine Abmahnung aus, und erst bei wiederholtem oder grobem Fehlverhalten kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.