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Die Ampelregierung will mit einer Reform für Erwerbsminderungsrentner einiges verscherben. Ab Dezember 2025 treten neue Änderungen in Kraft, die nicht nur Vorteile bringen, sondern auch einige Betroffene belasten.
Seit Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen in Deutschland eine höhere Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Der Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent wurde von der Ampelkoalition beschlossen und im April 2024 durch den Bundestag verabschiedet. Doch ab Dezember 2025 wird sich das Verfahren grundlegend ändern.
Der Rentenzuschlag wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern direkt in die reguläre Rente integriert. Die Berechnung erfolgt dann auf Basis der persönlichen Rentenpunkte und nicht mehr anhand des monatlichen Rentenzahlbetrags. Diese Änderung bringt eine entscheidende Neuerung mit sich: Der Zuschlag wird künftig automatisch bei jeder Rentenerhöhung angepasst und wächst entsprechend mit.
Das bedeutet, dass der Zuschlag zur EM-Rente dazu führen kann, dass die Witwenrente stärker gekürzt wird als bisher. In einigen Fällen könnte die Witwenrente sogar erstmals gekürzt werden, wenn die EM-Rente zusammen mit dem Zuschlag den Freibetrag für eigenes Einkommen übersteigt.
Wer Witwenrente bezieht, hat beim Einkommen einen Freibetrag. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt Dieser bei monatlich 1.076,86 Euro. Für jedes minderjährige Kind oder Kinder in Ausbildung erhöht sich der Freibetrag um 228 Euro pro Kind.
Die Witwenrente würde um den Anzurechnenden Betrag gekürzt, wenn die EM-Rente zusammen mit dem Zuschlag den Freibetrag für eigenes Einkommen übersteigt. Der Anzurechnende Betrag beträgt 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Trotz möglicher Kürzungen bei der Witwenrente könnte die Neuberechnung des Rentenzuschlags auch positive Effekte haben. Sollte die Rente durch die neue Berechnung höher ausfallen als bisher, erhalten Betroffene eine einmalige Nachzahlung.
Der Rentenzuschlag kommt all jenen zugute, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Auch Folgerenten, die direkt an eine EM-Rente anschließen, wie beispielsweise Altersrenten, sind eingeschlossen.
Für Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Für Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag von 4,5 Prozent.
Eine weitere Änderung betrifft Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren. Diese profitieren von einer Staffelung des Pflegebeitragssatzes, die ab dem 1. Dezember 2025 auch auf den Rentenzuschlag angewendet wird.
Alle betroffenen Rentner erhalten rechtzeitig einen neuen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung über die Neuregelung des Rentenzuschlags ab Dezember 2025. Es ist ratsam, diesen Bescheid sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Rückfragen zu klären, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Insgesamt sind es für viele Betroffene auch positive Änderungen. Der Rentenzuschlag ist ein wichtiger Teil ihres Einkommens.
Seit Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen in Deutschland eine höhere Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Der Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent wurde von der Ampelkoalition beschlossen und im April 2024 durch den Bundestag verabschiedet. Doch ab Dezember 2025 wird sich das Verfahren grundlegend ändern.
Der Rentenzuschlag wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern direkt in die reguläre Rente integriert. Die Berechnung erfolgt dann auf Basis der persönlichen Rentenpunkte und nicht mehr anhand des monatlichen Rentenzahlbetrags. Diese Änderung bringt eine entscheidende Neuerung mit sich: Der Zuschlag wird künftig automatisch bei jeder Rentenerhöhung angepasst und wächst entsprechend mit.
Das bedeutet, dass der Zuschlag zur EM-Rente dazu führen kann, dass die Witwenrente stärker gekürzt wird als bisher. In einigen Fällen könnte die Witwenrente sogar erstmals gekürzt werden, wenn die EM-Rente zusammen mit dem Zuschlag den Freibetrag für eigenes Einkommen übersteigt.
Wer Witwenrente bezieht, hat beim Einkommen einen Freibetrag. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt Dieser bei monatlich 1.076,86 Euro. Für jedes minderjährige Kind oder Kinder in Ausbildung erhöht sich der Freibetrag um 228 Euro pro Kind.
Die Witwenrente würde um den Anzurechnenden Betrag gekürzt, wenn die EM-Rente zusammen mit dem Zuschlag den Freibetrag für eigenes Einkommen übersteigt. Der Anzurechnende Betrag beträgt 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Trotz möglicher Kürzungen bei der Witwenrente könnte die Neuberechnung des Rentenzuschlags auch positive Effekte haben. Sollte die Rente durch die neue Berechnung höher ausfallen als bisher, erhalten Betroffene eine einmalige Nachzahlung.
Der Rentenzuschlag kommt all jenen zugute, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Auch Folgerenten, die direkt an eine EM-Rente anschließen, wie beispielsweise Altersrenten, sind eingeschlossen.
Für Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Für Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag von 4,5 Prozent.
Eine weitere Änderung betrifft Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren. Diese profitieren von einer Staffelung des Pflegebeitragssatzes, die ab dem 1. Dezember 2025 auch auf den Rentenzuschlag angewendet wird.
Alle betroffenen Rentner erhalten rechtzeitig einen neuen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung über die Neuregelung des Rentenzuschlags ab Dezember 2025. Es ist ratsam, diesen Bescheid sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Rückfragen zu klären, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Insgesamt sind es für viele Betroffene auch positive Änderungen. Der Rentenzuschlag ist ein wichtiger Teil ihres Einkommens.