PlauderPionier
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Ein unerwarteter Schlag für Autofahrer und Versicherungsnehmer: Wenn man sein Auto beim Driften an die Grenzen bringt, muss man nicht immer rechnen mit einer schnellen Reparatur. Immer wieder wird das Risiko eines Unfalls bei solchen Manövern betont, aber auch die Rechtsprechung hält sich nicht zurück.
Ein neuer Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) bestätigt nun, dass eine Kaskoversicherung nicht immer für den Schadensfall beim Driften haftbar ist. Im Fall eines BMW M2 Competition verlor der Fahrer die Kontrolle beim Training und prallte gegen eine Leitplanke.
Der Versicherungsnehmer wollte nun von seiner Versicherung rund 26.000 Euro zurückzahlen, um die Reparaturkosten zu decken. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer den Schaden "grob fahrlässig" herbeigeführt hatte.
Das Gericht bestätigte nun diese Entscheidung und sah die Situation in letzter Instanz wieder so wie das Erstgericht. Der Fahrer müsse dem Risiko eines Unfalls bewusst geworden sein, als er beim Driften die Traktion der Hinterräder aufhebt - ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Das Training fand sogar an einer gesperrten Rennstrecke statt, wo sich Hindernisse wie Lärmschutzwände und Leitplanken befanden. Die Gefahr eines Schadenseintritts sei daher deutlich überdurchschnittlich.
Ein wichtiger Punkt ist, dass das Training nicht eine "kraftfahrsportliche Veranstaltung" war, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt. Diese Art von Veranstaltungen wird von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.
Ein neuer Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) bestätigt nun, dass eine Kaskoversicherung nicht immer für den Schadensfall beim Driften haftbar ist. Im Fall eines BMW M2 Competition verlor der Fahrer die Kontrolle beim Training und prallte gegen eine Leitplanke.
Der Versicherungsnehmer wollte nun von seiner Versicherung rund 26.000 Euro zurückzahlen, um die Reparaturkosten zu decken. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer den Schaden "grob fahrlässig" herbeigeführt hatte.
Das Gericht bestätigte nun diese Entscheidung und sah die Situation in letzter Instanz wieder so wie das Erstgericht. Der Fahrer müsse dem Risiko eines Unfalls bewusst geworden sein, als er beim Driften die Traktion der Hinterräder aufhebt - ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Das Training fand sogar an einer gesperrten Rennstrecke statt, wo sich Hindernisse wie Lärmschutzwände und Leitplanken befanden. Die Gefahr eines Schadenseintritts sei daher deutlich überdurchschnittlich.
Ein wichtiger Punkt ist, dass das Training nicht eine "kraftfahrsportliche Veranstaltung" war, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt. Diese Art von Veranstaltungen wird von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.