Driften: Versicherung muss nicht zahlen nach Unfall auf gesperrter Rennstrecke
Für viele Autoliebhaber ist Driften fahrerische Kunst: kontrolliert quer durch die Kurve, mit quietschenden Reifen und rauchenden Hinterrädern. Doch wer dabei die Kontrolle verliert, steht schnell nicht nur ohne Auto, sondern auch ohne Versicherungsschutz da. Das bestätigt nun eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Im aktuellen Fall hatte ein Fahrer eines BMW M2 Competition an einem privat organisierten Training teilgenommen, bei dem gezielt das Ausbrechen des Hecks – also das "Driften" – geübt wurde. Bei einem Manöver verlor er jedoch die Kontrolle, schleuderte und prallte gegen eine Leitplanke. Die Reparaturkosten wollte er von seiner Versicherung ersetzt bekommen und verlangte vor Gericht rund 26.000 Euro.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Im Versicherungsvertrag war als Verwendungszweck des Fahrzeugs zudem "ohne besondere Verwendung" angeführt.
Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, aber das Berufungsgericht gab dem Kläger vorübergehend recht. Der Grund: Die private Veranstaltung sei keine "kraftfahrsportliche Veranstaltung", bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt. Doch der Oberste Gerichtshof sah die Situation wieder so wie das Erstgericht und entschied, dass der Versicherer nicht zahlen muss.
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes entfällt nämlich die Leistungspflicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Genau das sah das Höchstgericht hier als gegeben. Beim Driften müsse der Fahrer bewusst die Traktion der Hinterräder aufheben und damit den Grenzbereich des Fahrverhaltens suchen – ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Training auf einer gesperrten Rennstrecke stattfand, zumal sich dort Hindernisse wie Lärmschutzwände oder Leitplanken befinden. Die Gefahr eines Schadenseintritts sei daher deutlich überdurchschnittlich.
Für viele Autoliebhaber ist Driften fahrerische Kunst: kontrolliert quer durch die Kurve, mit quietschenden Reifen und rauchenden Hinterrädern. Doch wer dabei die Kontrolle verliert, steht schnell nicht nur ohne Auto, sondern auch ohne Versicherungsschutz da. Das bestätigt nun eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Im aktuellen Fall hatte ein Fahrer eines BMW M2 Competition an einem privat organisierten Training teilgenommen, bei dem gezielt das Ausbrechen des Hecks – also das "Driften" – geübt wurde. Bei einem Manöver verlor er jedoch die Kontrolle, schleuderte und prallte gegen eine Leitplanke. Die Reparaturkosten wollte er von seiner Versicherung ersetzt bekommen und verlangte vor Gericht rund 26.000 Euro.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Im Versicherungsvertrag war als Verwendungszweck des Fahrzeugs zudem "ohne besondere Verwendung" angeführt.
Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, aber das Berufungsgericht gab dem Kläger vorübergehend recht. Der Grund: Die private Veranstaltung sei keine "kraftfahrsportliche Veranstaltung", bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt. Doch der Oberste Gerichtshof sah die Situation wieder so wie das Erstgericht und entschied, dass der Versicherer nicht zahlen muss.
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes entfällt nämlich die Leistungspflicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Genau das sah das Höchstgericht hier als gegeben. Beim Driften müsse der Fahrer bewusst die Traktion der Hinterräder aufheben und damit den Grenzbereich des Fahrverhaltens suchen – ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Training auf einer gesperrten Rennstrecke stattfand, zumal sich dort Hindernisse wie Lärmschutzwände oder Leitplanken befinden. Die Gefahr eines Schadenseintritts sei daher deutlich überdurchschnittlich.