StreitStrategie
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Die EU hat der Entwaldungsverordnung (EUDR) eine neue Fassung gegeben, die insbesondere große und mittlere Unternehmen sowie ab 30. Juni 2027 auch kleine und Mikro-Betriebe betrifft. Die EUDR soll verhindern, dass Rohstoffe und Produkte auf den EU-Markt gebracht werden, die zu Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
Der Geltungsbeginn der EUDR wird nun um ein Jahr verschoben und die Pflichten für Unternehmen reduziert. Ziel ist eine bessere Umsetzbarkeit und mehr Vorbereitungszeit für die betroffenen Akteure. Das bedeutet, dass alle Beteiligten noch einmal ein Jahr mehr Zeit haben, um Systeme, Daten und Abläufe für die neuen Verpflichtungen einzurichten.
Die EUDR gilt nun klar beim ersten Inverkehrbringer, der "Erstinverkehrbringer". Händler und KMU profitieren besonders davon. Der Erstinverkehrbringer muss aufgrund der zuletzt beschlossenen Novelle die Einhaltung dieser Anforderungen attestiert werden, während nachgelagerte Händler nur gewisse Dokumentationspflichten haben.
Eine weitere Erleichterung bietet die neu eingeführte Kategorie der "nachgelagerten Marktteilnehmer". Diese können aus schon am EU-Markt befindlichen Rohstoffen Produkte erzeugen, wie zum Beispiel Schokolade. Der Importeur muss allein die Prüfung der EUDR-Konformität durchführen, während der österreichische Möbelhersteller als nachgelagerter Marktteilnehmer lediglich gewisse Informationen speichern muss.
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (zum Beispiel kleine Forstbetriebe) können eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem vorlegen, für die eine Identifikationsnummer zur Rückverfolgbarkeit vergeben wird. Damit soll vermieden werden, dass Kleinbetriebe laufend umfangreiche Daten liefern müssen.
Die sachliche Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung wurde auch geändert, so dass die Vorschriften nicht mehr für bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher oder Zeitungen gelten.
Der Geltungsbeginn der EUDR wird nun um ein Jahr verschoben und die Pflichten für Unternehmen reduziert. Ziel ist eine bessere Umsetzbarkeit und mehr Vorbereitungszeit für die betroffenen Akteure. Das bedeutet, dass alle Beteiligten noch einmal ein Jahr mehr Zeit haben, um Systeme, Daten und Abläufe für die neuen Verpflichtungen einzurichten.
Die EUDR gilt nun klar beim ersten Inverkehrbringer, der "Erstinverkehrbringer". Händler und KMU profitieren besonders davon. Der Erstinverkehrbringer muss aufgrund der zuletzt beschlossenen Novelle die Einhaltung dieser Anforderungen attestiert werden, während nachgelagerte Händler nur gewisse Dokumentationspflichten haben.
Eine weitere Erleichterung bietet die neu eingeführte Kategorie der "nachgelagerten Marktteilnehmer". Diese können aus schon am EU-Markt befindlichen Rohstoffen Produkte erzeugen, wie zum Beispiel Schokolade. Der Importeur muss allein die Prüfung der EUDR-Konformität durchführen, während der österreichische Möbelhersteller als nachgelagerter Marktteilnehmer lediglich gewisse Informationen speichern muss.
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (zum Beispiel kleine Forstbetriebe) können eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem vorlegen, für die eine Identifikationsnummer zur Rückverfolgbarkeit vergeben wird. Damit soll vermieden werden, dass Kleinbetriebe laufend umfangreiche Daten liefern müssen.
Die sachliche Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung wurde auch geändert, so dass die Vorschriften nicht mehr für bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher oder Zeitungen gelten.