Eine sorgfältig geplante Irreführung: 1&1 darf DSL-Tarif mit Glasfaser bewerben, aber nicht wirklich anbieten.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat einen wichtigen Schritt in Richtung eines gerechteren Netzwerks unternommen. Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass 1&1 in einer Adressabfrage nach Glasfaserverfügbarkeit einen Glasfaser-DSL-Tarif nicht als FTTH-Verfügbarkeit ausweisen darf.
Die Verbraucherzentrale hatte eine Klage gegen 1&1 eingereicht, weil die Anbieterin scheinbar Glasfaser versprach, aber nur DSL liefern konnte. Das Landgericht Koblenz stellte fest, dass diese Werbung irreführend war und Verbraucherinnen und Verbraucher täuschte.
Die Entscheidung des Gerichts ist wichtig, weil sie es den Anbietern verbietet, mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zu werben. Wenn ein Anbieter beispielsweise besagt, dass ein Glasfaseranschluss verfügbar ist, muss er sich um die tatsächlichen Verhältnisse kümmern und nicht nur eine Werbung aufsetzen.
Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt laut Verbraucherzentrale "versteckte Hinweise darauf", dass die Glasfaser-DSL-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Der Anbieter hatte beispielsweise angekündigt, dass Kunden mit modernster Vectoring-Technologie vom Glasfaseranschluss profitieren könnten.
Das reichte jedoch nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Das Gericht sah keine Verpflichtung der Anbieter, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.
Die Verbraucherzentrale hat das Urteil vom 16. September 2025 mit dem Aktenzeichen 3 HK O 69/24 am 20. Oktober 2025 veröffentlicht. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen, aber die Entscheidung des Gerichts bleibt ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem gerechteren Netzwerk.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat einen wichtigen Schritt in Richtung eines gerechteren Netzwerks unternommen. Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass 1&1 in einer Adressabfrage nach Glasfaserverfügbarkeit einen Glasfaser-DSL-Tarif nicht als FTTH-Verfügbarkeit ausweisen darf.
Die Verbraucherzentrale hatte eine Klage gegen 1&1 eingereicht, weil die Anbieterin scheinbar Glasfaser versprach, aber nur DSL liefern konnte. Das Landgericht Koblenz stellte fest, dass diese Werbung irreführend war und Verbraucherinnen und Verbraucher täuschte.
Die Entscheidung des Gerichts ist wichtig, weil sie es den Anbietern verbietet, mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zu werben. Wenn ein Anbieter beispielsweise besagt, dass ein Glasfaseranschluss verfügbar ist, muss er sich um die tatsächlichen Verhältnisse kümmern und nicht nur eine Werbung aufsetzen.
Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt laut Verbraucherzentrale "versteckte Hinweise darauf", dass die Glasfaser-DSL-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Der Anbieter hatte beispielsweise angekündigt, dass Kunden mit modernster Vectoring-Technologie vom Glasfaseranschluss profitieren könnten.
Das reichte jedoch nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Das Gericht sah keine Verpflichtung der Anbieter, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.
Die Verbraucherzentrale hat das Urteil vom 16. September 2025 mit dem Aktenzeichen 3 HK O 69/24 am 20. Oktober 2025 veröffentlicht. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen, aber die Entscheidung des Gerichts bleibt ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem gerechteren Netzwerk.