HirschHans
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Ein Unternehmen, das Vertrauen mischt: 1&1 darf DSL-Tarif nicht mit Glasfaser bewerben
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat ein Urteil des Landgerichts Koblenz herausgebracht, das für diejenigen wichtig ist, die über schnelles Internet suchen. Die Firma 1&1 darf ihren DSL-Tarif in einer Adressabfrage nach Glasfaserverfügbarkeit nicht als FTTH-Verfügbarkeit ausweisen. Das Gericht urteilte, dass diese Praxis irreführend ist und Verbraucherinnen und Verbraucher täuscht.
1&1 hatte diesen Ansatz bei seiner Werbung auf der Startseite getestet. Am 3. April 2024 wurde die strittige Werbung veröffentlicht. Wenn ein Benutzer seine Adresse eingegeben hatte, wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung Treffer angezeigt, auch wenn wegen fehlender Glasfaser lediglich DSL-Tarife nutzbar waren. Das Ergebnis besagte: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar", begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Werbung einen "versteckten Hinweis" auf die Tatsache enthielt, dass die Glasfaser-DSL-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Dieser Hinweis wurde von 1&1 jedoch nicht genutzt, um den Benutzern zu informieren, dass sie sich über den tatsächlichen Anschluss entscheiden müssten.
Das Landgericht hat die Irreführung aufheben wollen, aber das Gericht urteilte, dass es keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung gebe, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen.
Ein Unternehmen wie 1&1 sollte sich dieser Praxis nicht mehr anschließen und Verbraucherinnen und Verbraucher vor falschen Werbeversprechungen schützen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat ein Urteil des Landgerichts Koblenz herausgebracht, das für diejenigen wichtig ist, die über schnelles Internet suchen. Die Firma 1&1 darf ihren DSL-Tarif in einer Adressabfrage nach Glasfaserverfügbarkeit nicht als FTTH-Verfügbarkeit ausweisen. Das Gericht urteilte, dass diese Praxis irreführend ist und Verbraucherinnen und Verbraucher täuscht.
1&1 hatte diesen Ansatz bei seiner Werbung auf der Startseite getestet. Am 3. April 2024 wurde die strittige Werbung veröffentlicht. Wenn ein Benutzer seine Adresse eingegeben hatte, wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung Treffer angezeigt, auch wenn wegen fehlender Glasfaser lediglich DSL-Tarife nutzbar waren. Das Ergebnis besagte: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar", begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Werbung einen "versteckten Hinweis" auf die Tatsache enthielt, dass die Glasfaser-DSL-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Dieser Hinweis wurde von 1&1 jedoch nicht genutzt, um den Benutzern zu informieren, dass sie sich über den tatsächlichen Anschluss entscheiden müssten.
Das Landgericht hat die Irreführung aufheben wollen, aber das Gericht urteilte, dass es keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung gebe, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen.
Ein Unternehmen wie 1&1 sollte sich dieser Praxis nicht mehr anschließen und Verbraucherinnen und Verbraucher vor falschen Werbeversprechungen schützen.