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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 5 AS 514/22) hat in einem Vorfall entschieden, dass die Erben bei Zahlungen des Jobcenters zu Unrecht weiterhin Bürgergeld empfangen können. Ein Mann hatte Arbeitslosengeld II. beantragt und starb im Februar 2016. Trotz seines Todes zahlte das Jobcenter für März und April weiter Leistungen aus – insgesamt 1468 Euro.
Der Sohn des Verstorbenen meldete den Todesfall beim Jobcenter, und als dieses die Überzahlung bemerkte, forderte es den Betrag vom Erben zurück. Der Sohn wehrte sich zunächst mit Erfolg, aber das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hob sein Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Richter stellten klar, dass der Tod des Leistungsberechtigten den Bewilligungsbescheid automatisch erledigt. Zahlungen danach erfolgen ohne Rechtsgrund. Für solche Fälle sieht das Gesetz eine zwingende Erstattung vor. Zentral war die Frage, ob das Jobcenter den Erben überhaupt in Anspruch nehmen darf – obwohl dieser selbst nie Bürgergeld beantragt hatte. Das Gericht bejahte das.
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, darunter auch das Girokonto. Die nach dem Tod überwiesenen Beträge gelten rechtlich als an den Erben gezahlt. Eine Begründung, dass das Geld automatisch abgebucht wurde und der Nachlass leer sei, hilft nicht.
Das Gericht stellte fest, dass es bei zu Unrecht gezahltem Bürgergeld keinen sogenannten Entreicherungseinwand gibt. Der Sohn argumentierte, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertraut, aber das ließ das Gericht nicht gelten.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Rückforderung ab und sagte, dass es keine Ermessenspielräume für das Jobcenter gäbe. Ein weiterer Streitpunkt war, ob das Jobcenter auf die Rückforderung verzichten dürfe. Auch hier erteilte das Gericht eine klare Absage.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, beim Tod eines Bürgergeld-Empfängers schnell zu handeln. Angehörige sollten das Jobcenter unverzüglich informieren und weiter eingehende Leistungen keinesfalls verwenden. Selbst wenn kein Vermögen vorhanden ist und das Geld bereits ausgegeben wurde, kann das Jobcenter die Beträge später vom Erben zurückfordern.
Geld, das schon einmal gezahlt wurde und dann wieder zurückgefordert wird, zählt nicht als ein Argument für einen Entreicherungseinwand. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat daher klar gesagt, dass es keine Ausnahmen gibt.
Der Sohn des Verstorbenen meldete den Todesfall beim Jobcenter, und als dieses die Überzahlung bemerkte, forderte es den Betrag vom Erben zurück. Der Sohn wehrte sich zunächst mit Erfolg, aber das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hob sein Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Richter stellten klar, dass der Tod des Leistungsberechtigten den Bewilligungsbescheid automatisch erledigt. Zahlungen danach erfolgen ohne Rechtsgrund. Für solche Fälle sieht das Gesetz eine zwingende Erstattung vor. Zentral war die Frage, ob das Jobcenter den Erben überhaupt in Anspruch nehmen darf – obwohl dieser selbst nie Bürgergeld beantragt hatte. Das Gericht bejahte das.
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, darunter auch das Girokonto. Die nach dem Tod überwiesenen Beträge gelten rechtlich als an den Erben gezahlt. Eine Begründung, dass das Geld automatisch abgebucht wurde und der Nachlass leer sei, hilft nicht.
Das Gericht stellte fest, dass es bei zu Unrecht gezahltem Bürgergeld keinen sogenannten Entreicherungseinwand gibt. Der Sohn argumentierte, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertraut, aber das ließ das Gericht nicht gelten.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Rückforderung ab und sagte, dass es keine Ermessenspielräume für das Jobcenter gäbe. Ein weiterer Streitpunkt war, ob das Jobcenter auf die Rückforderung verzichten dürfe. Auch hier erteilte das Gericht eine klare Absage.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, beim Tod eines Bürgergeld-Empfängers schnell zu handeln. Angehörige sollten das Jobcenter unverzüglich informieren und weiter eingehende Leistungen keinesfalls verwenden. Selbst wenn kein Vermögen vorhanden ist und das Geld bereits ausgegeben wurde, kann das Jobcenter die Beträge später vom Erben zurückfordern.
Geld, das schon einmal gezahlt wurde und dann wieder zurückgefordert wird, zählt nicht als ein Argument für einen Entreicherungseinwand. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat daher klar gesagt, dass es keine Ausnahmen gibt.