Ein 22-jähriger Mann ist nach einer Tätowierung in einem nicht angemeldeten Studio gestorben. Der Tätowierer, ein 40-jähriger Mann, wird wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.
Der Fall begann im März 2022, als der 22-jährige Mann sich in einer Wohnung im Landkreis Waldeck-Frankenberg dem Tätowieren unterzog. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tätowierer den jungen Mann ohne angemessene Vorsichtsmaßnahmen tätowiert hat. Der Tätowierer soll die Einmalhandschuhe abgelegt und später wieder verwendet haben.
Der 22-jährige Mann erkrankte wenige Wochen später an einer Bakterieninfektion, die zu einem septischen Multiorganversagen führte und schließlich zum Tod des jungen Mannes kam. Der Tätowierer wurde wegen Fahrlässiger Tötung angeklagt.
Im Amtsgericht Korbach wurde der Tätowierer vom Vorwurf freigesprochen, da es nicht nachgewiesen werden konnte, dass er durch seine Handlungen den Tod des jungen Mannes verursacht hat. Der Richter erklärte, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die Infektion entstanden ist, und dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Verteidigung des 40-jährigen Mannes argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bakterien auf unterschiedliche Art und Weise übertragen worden sind. Der Richter stellte jedoch fest, dass der gesamte Verlauf der Infektion ungewöhnlich und unvorhersehbar gewesen war, dass der Tod des jungen Mannes nicht dem Beschuldigten anzulasten sei.
Der Angeklagte selbst hatte sich nicht geäußert. Seine Verteidigerin erklärte jedoch, dass sie sich entschuldigen wollten, aber auf das Verlangen der Gegenseite verzichteten. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Fall begann im März 2022, als der 22-jährige Mann sich in einer Wohnung im Landkreis Waldeck-Frankenberg dem Tätowieren unterzog. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tätowierer den jungen Mann ohne angemessene Vorsichtsmaßnahmen tätowiert hat. Der Tätowierer soll die Einmalhandschuhe abgelegt und später wieder verwendet haben.
Der 22-jährige Mann erkrankte wenige Wochen später an einer Bakterieninfektion, die zu einem septischen Multiorganversagen führte und schließlich zum Tod des jungen Mannes kam. Der Tätowierer wurde wegen Fahrlässiger Tötung angeklagt.
Im Amtsgericht Korbach wurde der Tätowierer vom Vorwurf freigesprochen, da es nicht nachgewiesen werden konnte, dass er durch seine Handlungen den Tod des jungen Mannes verursacht hat. Der Richter erklärte, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die Infektion entstanden ist, und dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Verteidigung des 40-jährigen Mannes argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bakterien auf unterschiedliche Art und Weise übertragen worden sind. Der Richter stellte jedoch fest, dass der gesamte Verlauf der Infektion ungewöhnlich und unvorhersehbar gewesen war, dass der Tod des jungen Mannes nicht dem Beschuldigten anzulasten sei.
Der Angeklagte selbst hatte sich nicht geäußert. Seine Verteidigerin erklärte jedoch, dass sie sich entschuldigen wollten, aber auf das Verlangen der Gegenseite verzichteten. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.