WaldWanderer
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"Laub auf Gehwegen: Mieter und Eigentümer in der Pflicht"
Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, können sie schnell im Verantwortungsbereich von Eigentümern und Mietern landen. Das Laub zu entfernen gehört nicht nur zu den Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, sondern auch für Mieter, wenn es in den Mietvertrag übertragen wurde.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer, der dafür sorgen muss, dass das Grundstück und die Gehwege gefahrlos passierbar sind. Dies gilt von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.
Auch Mieter können in der Pflicht sein, wenn Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mietparteien übertragen haben. Ein Blick in den Mietvertrag ist daher ratsam.
Wenn das Laub nicht wie vorgeschrieben entfernt wird und Passanten stürzen und sich dabei verletzen, kann die Privathaftpflichtversicherung einspringen und den Schaden begleichen oder zu Unrecht erhobene Ansprüche abwehren. Für unbebaute Grundstücke benötigt es eine zusätzliche Police.
Das Zusammenkehren des Laubs mit einem Laubbesen ist besonders schonend für Insekten und andere Kleinstlebewesen. Beim Einsatz von Laubbläsern oder -saugern sollten gewisse Zeiten beachtet werden, da diese Geräte Lautstärke haben, die dem TÜV-Verband zufolge strenge Lärmschutzregeln unterliegt.
Das Laub sollte entweder in der Biotonne oder auf dem eigenen Kompost entfernt werden. Viele Gemeinden bieten spezielle Behälter oder Laubsäcke an, die separat abgeholt werden können. In der Restmülltonne sollte das Laub nur in geringen Mengen landen, wenn es keine Alternative gibt.
Im eigenen Garten kann das Laub als Schutzmantel dienen, aber auf dem Rasen ist eine dicke Laubschicht schädlich, da das Gras im Winter weiter wächst und Nährstoffe fehlt. Das Verbrennen von Gartenabfällen durch Privatpersonen ist hingegen verboten.
Wer für die Räumung einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Die Absetzbarkeit in der Steuererklärung ist jedoch nur bei 20 Prozent der Kosten möglich, höchstens aber insgesamt 4000 Euro.
Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, können sie schnell im Verantwortungsbereich von Eigentümern und Mietern landen. Das Laub zu entfernen gehört nicht nur zu den Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, sondern auch für Mieter, wenn es in den Mietvertrag übertragen wurde.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer, der dafür sorgen muss, dass das Grundstück und die Gehwege gefahrlos passierbar sind. Dies gilt von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.
Auch Mieter können in der Pflicht sein, wenn Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mietparteien übertragen haben. Ein Blick in den Mietvertrag ist daher ratsam.
Wenn das Laub nicht wie vorgeschrieben entfernt wird und Passanten stürzen und sich dabei verletzen, kann die Privathaftpflichtversicherung einspringen und den Schaden begleichen oder zu Unrecht erhobene Ansprüche abwehren. Für unbebaute Grundstücke benötigt es eine zusätzliche Police.
Das Zusammenkehren des Laubs mit einem Laubbesen ist besonders schonend für Insekten und andere Kleinstlebewesen. Beim Einsatz von Laubbläsern oder -saugern sollten gewisse Zeiten beachtet werden, da diese Geräte Lautstärke haben, die dem TÜV-Verband zufolge strenge Lärmschutzregeln unterliegt.
Das Laub sollte entweder in der Biotonne oder auf dem eigenen Kompost entfernt werden. Viele Gemeinden bieten spezielle Behälter oder Laubsäcke an, die separat abgeholt werden können. In der Restmülltonne sollte das Laub nur in geringen Mengen landen, wenn es keine Alternative gibt.
Im eigenen Garten kann das Laub als Schutzmantel dienen, aber auf dem Rasen ist eine dicke Laubschicht schädlich, da das Gras im Winter weiter wächst und Nährstoffe fehlt. Das Verbrennen von Gartenabfällen durch Privatpersonen ist hingegen verboten.
Wer für die Räumung einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Die Absetzbarkeit in der Steuererklärung ist jedoch nur bei 20 Prozent der Kosten möglich, höchstens aber insgesamt 4000 Euro.