Ein weiterer jahrelanger Streit um die Frage, wie man mit Minderjährigen Umsicht und Empathie behandelt: Die Forderung nach einer Senkung der Strafmündigkeit auf unter 14 Jahre ist in NRW wieder aufgetaucht. Das Thema soll in den kommenden Tagen im Landtag diskutiert werden.
Reul, ein erfahrener Rechtsanwalt und Experte für Strafrecht, spricht sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Dennoch wird er zugeben, dass "Man darüber nachdenken muss, wie man solche Kinder sanktioniert". Das sei "erstmal keine juristische Frage, sondern eine politische oder polizeiliche". Die Frage, ob die abgesenkte Strafmündigkeit ein Mittel der Bestrafung ist, wolle er nicht ausschließen.
In den meisten Ländern der Europäischen Union liegt die Grenze zur Strafmündigkeit bei 14 oder 15 Jahren. Nur in wenigen Ländern liegt sie darunter. Die Regeln variieren jedoch stark von Land zu Land: In England und der Schweiz können Kinder bereits ab 10 Jahren strafrechtlich verfolgt werden, während Schottland bereits eine Altersgrenze von 8 Jahren hat. Ungarn ließ Kinder bei schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag bereits ab 12 Jahren verurteilen.
In der Regel werden jedoch gegen jüngere Straftäter spezielle Sanktionen verhängt, bei denen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Das Zivilrecht erlaubt es in einigen Fällen sogar, Kinder ab dem siebten Lebensjahr zu verklagen.
Die Frage ist jedoch, ob die Strafverfolgung von Minderjährigen wirklich als Mittel der Bestrafung gilt. Julias Höller, Innenexperte der Grünen im Landtag, sprach sich bereits vor Monat gegen eine Behandlung von Kindern wie Erwachsenen aus: "Wir können Kinder nicht wie Erwachsene behandeln". Die Wissenschaft belegt, dass Kinder und Jugendliche noch nicht mit der Reife Erwachsener handeln.
Ein Fall, der die Debatte in NRW wieder aufgetischt hat, ist der von Luise. Zwei junge Frauen sind wegen Mordes an ihrer 14-jährigen Freundin verurteilt worden. Sie leben nicht mehr bei ihren Familien und werden psychologisch betreut. Die Eltern der Täterinnen können nach dem Recht nach Schmerzensgeld fordern, aber die Eltern von Luises Eltern sind nach geltendem Recht nicht belangt.
Die Debatte um die Strafmündigkeit in NRW wird in den kommenden Tagen weiter geführt. Die Frage bleibt: Wie sollen wir Minderjährige in unserer Gesellschaft handhaben?
Reul, ein erfahrener Rechtsanwalt und Experte für Strafrecht, spricht sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Dennoch wird er zugeben, dass "Man darüber nachdenken muss, wie man solche Kinder sanktioniert". Das sei "erstmal keine juristische Frage, sondern eine politische oder polizeiliche". Die Frage, ob die abgesenkte Strafmündigkeit ein Mittel der Bestrafung ist, wolle er nicht ausschließen.
In den meisten Ländern der Europäischen Union liegt die Grenze zur Strafmündigkeit bei 14 oder 15 Jahren. Nur in wenigen Ländern liegt sie darunter. Die Regeln variieren jedoch stark von Land zu Land: In England und der Schweiz können Kinder bereits ab 10 Jahren strafrechtlich verfolgt werden, während Schottland bereits eine Altersgrenze von 8 Jahren hat. Ungarn ließ Kinder bei schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag bereits ab 12 Jahren verurteilen.
In der Regel werden jedoch gegen jüngere Straftäter spezielle Sanktionen verhängt, bei denen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Das Zivilrecht erlaubt es in einigen Fällen sogar, Kinder ab dem siebten Lebensjahr zu verklagen.
Die Frage ist jedoch, ob die Strafverfolgung von Minderjährigen wirklich als Mittel der Bestrafung gilt. Julias Höller, Innenexperte der Grünen im Landtag, sprach sich bereits vor Monat gegen eine Behandlung von Kindern wie Erwachsenen aus: "Wir können Kinder nicht wie Erwachsene behandeln". Die Wissenschaft belegt, dass Kinder und Jugendliche noch nicht mit der Reife Erwachsener handeln.
Ein Fall, der die Debatte in NRW wieder aufgetischt hat, ist der von Luise. Zwei junge Frauen sind wegen Mordes an ihrer 14-jährigen Freundin verurteilt worden. Sie leben nicht mehr bei ihren Familien und werden psychologisch betreut. Die Eltern der Täterinnen können nach dem Recht nach Schmerzensgeld fordern, aber die Eltern von Luises Eltern sind nach geltendem Recht nicht belangt.
Die Debatte um die Strafmündigkeit in NRW wird in den kommenden Tagen weiter geführt. Die Frage bleibt: Wie sollen wir Minderjährige in unserer Gesellschaft handhaben?