Bürgergeld-Verschärfung: Künftig strengere Regeln
Die Regierung plant eine weitere Verschärfung des Bürgergelds, um die Pflichten der Leistungsbezieher stärker zu machen. Die Änderungen sollen ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten und sind Teil einer größeren Reform des Sozialstaates.
Strengere Sanktionen für mangelnde Regelmäßigkeit
Versäumt jemand mehr als drei Termine mit dem Jobcenter, ohne eine gründliche Erklärung zu haben, werden alle Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft komplett eingestellt. Das bedeutet, dass die Leistungsberechtigten keine Miet- und Heizkosten mehr erhalten.
Ausnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Menschen mit psychischen Erkrankungen werden jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Schon beim zweiten Terminversäumnis oder der ersten Pflichtverletzung wird künftig der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt. Der Regelsatz wird auch gestrichen, wenn der Leistungsberechtigte die Arbeitsaufnahme verweigert und die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Ukrainerinnen und Ukrainer: Kein Bürgergeld mehr
Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach April 2025 nach Deutschland gekommen sind, sollen kein Bürgergeld bekommen. Stattdessen werden sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt. Die Kosten beim Bürgergeld würden dadurch tatsächlich sinken.
Pläne für die Reform
Die Reform soll größtenteils zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind jedoch noch nicht festgelegt und können sich im Laufe des Prozesses ändern. Der Bundestag wird sich mit der Reform beschäftigen.
Grundvoraussetzung: Hilfsbedürftigkeit
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Menschen, die zusammenleben und Verantwortung füreinander übernehmen. Auch wer alleine lebt, gilt als Bedarfsgemeinschaft. Die Grundvoraussetzung ist, dass die Antragsteller in Deutschland leben, mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können und noch nicht im Rentenalter sind.
Berechnung des Bürgergelds
Die Höhe des Bürgergelds wird auf der Formel "Bedarf minus Einkommen" berechnet. Der Regelbedarf ist ein Kernbaustein, der die Kosten für den Lebensunterhalt sichern soll. Für einen alleinstehenden Erwachsenen liegt dieser Regelbedarf bei monatlich 563 Euro.
Schonvermögen: Änderung mit der Reform
Das Schonvermögen soll sich künftig am Lebensalter orientieren. Konkret sind folgende Freibeträge geplant: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gilt ein Schonvermögen von 5.000 Euro, ab dem 21. Lebensjahr erhöht sich die Summe auf 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr auf 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr auf 15.000 Euro.
Die Regierung plant eine weitere Verschärfung des Bürgergelds, um die Pflichten der Leistungsbezieher stärker zu machen. Die Änderungen sollen ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten und sind Teil einer größeren Reform des Sozialstaates.
Strengere Sanktionen für mangelnde Regelmäßigkeit
Versäumt jemand mehr als drei Termine mit dem Jobcenter, ohne eine gründliche Erklärung zu haben, werden alle Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft komplett eingestellt. Das bedeutet, dass die Leistungsberechtigten keine Miet- und Heizkosten mehr erhalten.
Ausnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Menschen mit psychischen Erkrankungen werden jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Schon beim zweiten Terminversäumnis oder der ersten Pflichtverletzung wird künftig der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt. Der Regelsatz wird auch gestrichen, wenn der Leistungsberechtigte die Arbeitsaufnahme verweigert und die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Ukrainerinnen und Ukrainer: Kein Bürgergeld mehr
Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach April 2025 nach Deutschland gekommen sind, sollen kein Bürgergeld bekommen. Stattdessen werden sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt. Die Kosten beim Bürgergeld würden dadurch tatsächlich sinken.
Pläne für die Reform
Die Reform soll größtenteils zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind jedoch noch nicht festgelegt und können sich im Laufe des Prozesses ändern. Der Bundestag wird sich mit der Reform beschäftigen.
Grundvoraussetzung: Hilfsbedürftigkeit
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Menschen, die zusammenleben und Verantwortung füreinander übernehmen. Auch wer alleine lebt, gilt als Bedarfsgemeinschaft. Die Grundvoraussetzung ist, dass die Antragsteller in Deutschland leben, mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können und noch nicht im Rentenalter sind.
Berechnung des Bürgergelds
Die Höhe des Bürgergelds wird auf der Formel "Bedarf minus Einkommen" berechnet. Der Regelbedarf ist ein Kernbaustein, der die Kosten für den Lebensunterhalt sichern soll. Für einen alleinstehenden Erwachsenen liegt dieser Regelbedarf bei monatlich 563 Euro.
Schonvermögen: Änderung mit der Reform
Das Schonvermögen soll sich künftig am Lebensalter orientieren. Konkret sind folgende Freibeträge geplant: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gilt ein Schonvermögen von 5.000 Euro, ab dem 21. Lebensjahr erhöht sich die Summe auf 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr auf 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr auf 15.000 Euro.