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BGH-Urteil: Geschäftsführer muss notfalls auf Porsche verzichten
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, wann ein Ersatzfahrzeug für einen Geschäftsführer zumutbar ist. Ein Citroën sei ausreichend, entschied das Gericht.
Ein Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Porsche 911 als Firmenwagen und durfte diesen auch privat nutzen. Nach einem Unfall musste der Geschäftsführer seinen beschädigten Wagen abgeben und bekam von seinem Unternehmen einen Citroën DS3 Cross als Ersatz gestellt.
Der Geschäftsführer war jedoch mit dem neuen Fahrzeug nicht zufrieden, da ein Porsche für ihn ein höheres Prestige und ein besonderes Fahrgefühl habe. Er forderte deshalb eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro vom Unfallgegner.
Das Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat. Der Citroën sei als Ersatzfahrzeug zumutbar gewesen und es fehle an einem "fühlbaren Nutzungsausfall".
Der BGH stellte klar, dass entscheidend ist, ob der Ersatzwagen zumutbar ist und nicht, wie teuer oder prestigeträchtig das eigene Fahrzeug ist. Der Geschäftsführer und sein Unternehmen gingen zwar nicht ganz leer aus, da die Miete für den Citroën schon ersetzt wurde.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Entschädigungspflichten in Deutschland. Es zeigt, dass die Rechtsprechung sich auf die Zumutbarkeit des Ersatzfahrzeugs konzentriert und nicht auf das Prestige oder die Qualität des eigenen Fahrzeugs.
In einer weiteren Entscheidung kam der BGH zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat. Der Citroën sei als Ersatzfahrzeug zumutbar gewesen und es fehle an einem "fühlbaren Nutzungsausfall".
Der Geschäftsführer muss daher notfalls auf seinen Porsche verzichten, wenn er ein angemessenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, wann ein Ersatzfahrzeug für einen Geschäftsführer zumutbar ist. Ein Citroën sei ausreichend, entschied das Gericht.
Ein Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Porsche 911 als Firmenwagen und durfte diesen auch privat nutzen. Nach einem Unfall musste der Geschäftsführer seinen beschädigten Wagen abgeben und bekam von seinem Unternehmen einen Citroën DS3 Cross als Ersatz gestellt.
Der Geschäftsführer war jedoch mit dem neuen Fahrzeug nicht zufrieden, da ein Porsche für ihn ein höheres Prestige und ein besonderes Fahrgefühl habe. Er forderte deshalb eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro vom Unfallgegner.
Das Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat. Der Citroën sei als Ersatzfahrzeug zumutbar gewesen und es fehle an einem "fühlbaren Nutzungsausfall".
Der BGH stellte klar, dass entscheidend ist, ob der Ersatzwagen zumutbar ist und nicht, wie teuer oder prestigeträchtig das eigene Fahrzeug ist. Der Geschäftsführer und sein Unternehmen gingen zwar nicht ganz leer aus, da die Miete für den Citroën schon ersetzt wurde.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Entschädigungspflichten in Deutschland. Es zeigt, dass die Rechtsprechung sich auf die Zumutbarkeit des Ersatzfahrzeugs konzentriert und nicht auf das Prestige oder die Qualität des eigenen Fahrzeugs.
In einer weiteren Entscheidung kam der BGH zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat. Der Citroën sei als Ersatzfahrzeug zumutbar gewesen und es fehle an einem "fühlbaren Nutzungsausfall".
Der Geschäftsführer muss daher notfalls auf seinen Porsche verzichten, wenn er ein angemessenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.