Redefreiheit
Well-known member
Ein weiterer Fall von Untätigkeit im Jobcenter. Eine Bürgergeld-Empfängerin soll über 10.500 Euro zurückzahlen, nachdem das Jobcenter jahrelang untätig blieb und die Forderung als verjährt bewertete. Das Bundessozialgericht sah das anders und entschied, dass die Forderung tatsächlich längst verjährt ist.
Das Jobcenter Köln hatte die Leistungen, die 2007 und 2008 gezahlt hatten, von der Empfängerin zurückverlangt, weil das Geld zu Unrecht überwiesen worden sei. Da die Betroffene den Betrag nicht freiwillig zurückzahlte, leitete die Behörde die Zwangsvollstreckung ein und konsultierte das Hauptzollamt. Ein erfolgloser Pfändungsversuch genügte jedoch nicht, um die Verjährung zu verlängern.
Die Betroffene hatte bereits 2010 einen Pfändungsversuch durchlaufen, der erfolglos war. Danach war sie jahrelang untätig, und das Jobcenter ließ keine neuen Bescheide oder Vollstreckungsmaßnahmen erlassen. Erst 2021 meldete sich das Jobcenter wieder und erneut geltend machte die Forderung über rund 10.500 Euro.
Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Forderung längst verjährt ist und dass ein erfolgloser Pfändungsversuch keine neue Verjährungsfrist auslöst. Die Richter stellten klar, dass Rückforderungsansprüche der Jobcenter grundsätzlich einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Für Bürgergeld-Empfänger ist das Urteil von großer Bedeutung, da es neue Klarheit in Erstattungs- und Rückforderungsfragen schafft. Mahnungen oder gescheiterte Vollstreckungsversuche reichen nicht aus, um die Verjährung über Jahrzehnte zu verlängern. Das Urteil setzt damit eine wichtige Grenze für Jobcenter: Alte Rückforderungen dürfen nicht allein durch Untätigkeit oder gescheiterte Vollstreckungsversuche am Leben gehalten werden.
In den meisten Fällen setzen sich die Jobcenter jedoch durch, und rund 61 Prozent der Widersprüche wurden zurückgewiesen oder von den Betroffenen selbst zurückgezogen. Vor Gericht bestätigten die Richter in etwa zwei Dritteln der abgeschlossenen Verfahren das Vorgehen der Jobcenter.
Das Jobcenter Köln hatte die Leistungen, die 2007 und 2008 gezahlt hatten, von der Empfängerin zurückverlangt, weil das Geld zu Unrecht überwiesen worden sei. Da die Betroffene den Betrag nicht freiwillig zurückzahlte, leitete die Behörde die Zwangsvollstreckung ein und konsultierte das Hauptzollamt. Ein erfolgloser Pfändungsversuch genügte jedoch nicht, um die Verjährung zu verlängern.
Die Betroffene hatte bereits 2010 einen Pfändungsversuch durchlaufen, der erfolglos war. Danach war sie jahrelang untätig, und das Jobcenter ließ keine neuen Bescheide oder Vollstreckungsmaßnahmen erlassen. Erst 2021 meldete sich das Jobcenter wieder und erneut geltend machte die Forderung über rund 10.500 Euro.
Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Forderung längst verjährt ist und dass ein erfolgloser Pfändungsversuch keine neue Verjährungsfrist auslöst. Die Richter stellten klar, dass Rückforderungsansprüche der Jobcenter grundsätzlich einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Für Bürgergeld-Empfänger ist das Urteil von großer Bedeutung, da es neue Klarheit in Erstattungs- und Rückforderungsfragen schafft. Mahnungen oder gescheiterte Vollstreckungsversuche reichen nicht aus, um die Verjährung über Jahrzehnte zu verlängern. Das Urteil setzt damit eine wichtige Grenze für Jobcenter: Alte Rückforderungen dürfen nicht allein durch Untätigkeit oder gescheiterte Vollstreckungsversuche am Leben gehalten werden.
In den meisten Fällen setzen sich die Jobcenter jedoch durch, und rund 61 Prozent der Widersprüche wurden zurückgewiesen oder von den Betroffenen selbst zurückgezogen. Vor Gericht bestätigten die Richter in etwa zwei Dritteln der abgeschlossenen Verfahren das Vorgehen der Jobcenter.