KlartextKlaus
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Mieterinnen und Mieter müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, wer für die Reparatur einer defekten Therme im Haus zuständig ist. Die Heizsaison hat begonnen und viele Menschen erwarten, dass ihre Heiztherme ordnungsgemäß funktioniert.
Im Wesentlichen ist dieses Thema im Mietrechtsgesetz geregelt, aber es gibt auch einige offene Fragen. Zum Beispiel ist nicht klar, was genau als Therme gilt. Einige Fachleute verwenden den Begriff "Therme" für Heizkörper und Ventile, während andere ihn auf das gesamte Heizsystem beschränken.
Die Gesetzesänderung aus 2014 hat jedoch geklärt, dass der Vermieter für die Reparatur oder Erneuerung einer defekten Therme verantwortlich ist. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Therme regelmäßig gewartet wird. Die Wartung muss so erledigt werden, dass dem Vermieter kein Nachteil erwächst.
Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: der Mieter muss alle zwei Jahre ein Gasgerät überprüfen lassen. Eine nicht regelmäßig gewartete Therme stellt ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar. Wenn eine Gastherme nicht regelmäßig überprüft wird und irgendwann kaputt geht, muss sie der Vermieter zwar dennoch erneuern, aber die Kosten kann er dem Mieter in Rechnung stellen.
Auch bei Mietverträgen, die vor 2015 abgeschlossen wurden, ist die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung mitvermieteter Heizthermen Warmwasserboiler oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte verankert. Dieses "zwingendes Recht" kann auch im Mietvertrag nicht abgeändert werden.
Im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser ist das Mietrechtsgesetz nicht anwendbar, sondern nur das ABGB. Hier sollte man alle Details im Mietvertrag regeln, einschließlich der Frage, wer für die Thermenwartung und -reparatur zuständig ist.
In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, aber sich damit Zeit lassen kann. Dann hat der Mieter den Anspruch, die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung zu reduzieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen: der Vermieter ist für die Reparatur einer defekten Therme verantwortlich, aber der Mieter muss dafür sorgen, dass die Therme regelmäßig gewartet wird.
Im Wesentlichen ist dieses Thema im Mietrechtsgesetz geregelt, aber es gibt auch einige offene Fragen. Zum Beispiel ist nicht klar, was genau als Therme gilt. Einige Fachleute verwenden den Begriff "Therme" für Heizkörper und Ventile, während andere ihn auf das gesamte Heizsystem beschränken.
Die Gesetzesänderung aus 2014 hat jedoch geklärt, dass der Vermieter für die Reparatur oder Erneuerung einer defekten Therme verantwortlich ist. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Therme regelmäßig gewartet wird. Die Wartung muss so erledigt werden, dass dem Vermieter kein Nachteil erwächst.
Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: der Mieter muss alle zwei Jahre ein Gasgerät überprüfen lassen. Eine nicht regelmäßig gewartete Therme stellt ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar. Wenn eine Gastherme nicht regelmäßig überprüft wird und irgendwann kaputt geht, muss sie der Vermieter zwar dennoch erneuern, aber die Kosten kann er dem Mieter in Rechnung stellen.
Auch bei Mietverträgen, die vor 2015 abgeschlossen wurden, ist die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung mitvermieteter Heizthermen Warmwasserboiler oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte verankert. Dieses "zwingendes Recht" kann auch im Mietvertrag nicht abgeändert werden.
Im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser ist das Mietrechtsgesetz nicht anwendbar, sondern nur das ABGB. Hier sollte man alle Details im Mietvertrag regeln, einschließlich der Frage, wer für die Thermenwartung und -reparatur zuständig ist.
In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, aber sich damit Zeit lassen kann. Dann hat der Mieter den Anspruch, die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung zu reduzieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen: der Vermieter ist für die Reparatur einer defekten Therme verantwortlich, aber der Mieter muss dafür sorgen, dass die Therme regelmäßig gewartet wird.