HirschHans
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In einer Zeit, in der Drohnen den Alltag ständig mehr und mehr prägen, werden die rechtlichen Fragen um ihre Unfallzahlen immer wichtiger. Was macht eine Drohne unbescheidbar verantwortlich? Wer ist für Schadensersatz anverantwortlich, wenn eine autonome Drohne einen Unfall verursacht?
Betrifft der Einsatz von Drohnen im öffentlichen Raum oder in der Landwirtschaft häufiger als die Fluglogistik, stehen hier die Gefahr von Störungen und Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen oder Menschen am Boden. Es fehlt bislang an einer klaren Regelung, wer bei einem Unfall bei der Nutzung einer Drohne haftbar ist. Obwohl es sich um autonome Fluggeräte handelt, sind die rechtlichen Regeln für den Einsatz von Luftfahrzeugen unverändert anzuwenden.
Die Gefährdungshaftung des Luftfahrtgesetzes (LFG) bietet einen klaren Rahmen für Haftbarkeit. Der Halter der Drohne ist jedoch nicht grundsätzlich haftbar. Bei einem Absturz in Österreich und einer schweren Verletzung eines Menschen oder beim Tod eines Menschen hat der Halter eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
Zu Beginn des neuen Jahres wird ein Schaden bei Flugunfällen immer häufiger im Zusammenhang mit reiner Vermögensschädigung diskutiert. Der Gesetzgeber ist jedoch fest entschlossen, eine Regelung für diese Fälle vorzuschlagen, in der nur die direkten Folgen einer Störung von Luftfahrzeugen berücksichtigt werden.
Ein weiteres wichtiges Thema sind die rechtlichen Fragen nach der Verantwortlichkeit bei Schäden durch Drohnen. Wer trägt die Verantwortung für einen Unfall verursacht durch eine autonome Drohne, nämlich der Hersteller, das Unternehmen oder niemand?
Betrifft der Einsatz von Drohnen im öffentlichen Raum oder in der Landwirtschaft häufiger als die Fluglogistik, stehen hier die Gefahr von Störungen und Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen oder Menschen am Boden. Es fehlt bislang an einer klaren Regelung, wer bei einem Unfall bei der Nutzung einer Drohne haftbar ist. Obwohl es sich um autonome Fluggeräte handelt, sind die rechtlichen Regeln für den Einsatz von Luftfahrzeugen unverändert anzuwenden.
Die Gefährdungshaftung des Luftfahrtgesetzes (LFG) bietet einen klaren Rahmen für Haftbarkeit. Der Halter der Drohne ist jedoch nicht grundsätzlich haftbar. Bei einem Absturz in Österreich und einer schweren Verletzung eines Menschen oder beim Tod eines Menschen hat der Halter eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
Zu Beginn des neuen Jahres wird ein Schaden bei Flugunfällen immer häufiger im Zusammenhang mit reiner Vermögensschädigung diskutiert. Der Gesetzgeber ist jedoch fest entschlossen, eine Regelung für diese Fälle vorzuschlagen, in der nur die direkten Folgen einer Störung von Luftfahrzeugen berücksichtigt werden.
Ein weiteres wichtiges Thema sind die rechtlichen Fragen nach der Verantwortlichkeit bei Schäden durch Drohnen. Wer trägt die Verantwortung für einen Unfall verursacht durch eine autonome Drohne, nämlich der Hersteller, das Unternehmen oder niemand?