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Ein Wiener Polizist, der sich jetzt im Ruhestand befindet, hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen: Das An- und Ablegen der Uniform sowie das Anlegen der Ausrüstung werden wohl als Dienstzeit anerkannt. Die Landespolizeidirektion Wien hatte zunächst abgelehnt, eine gesetzliche Grundlage fehlte, und die Belastungen durch Zulagen würden kompensiert.
Jetzt muss jedoch das Verfahren wiederholt werden, da die Revisionsinstanz den Fall neu prüft. Der VwGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Tätigkeiten wie das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind. Dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Der EuGH kennt nur zwei Kategorien: Arbeitszeit und Ruhezeit, eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht. Der VwGH hat drei Kriterien genannt, um zu bestimmen, ob etwas als Dienstzeit anerkannt wird: Ort der Arbeit, Verfügbarkeit des Beschäftigten und Möglichkeit zur Überwindung der Wege oder Rüstzeiten.
Die Entscheidung des VwGH ist offensichtlich nicht endgültig, da das Bundesverwaltungsgericht den Fall erneut prüft. Die Frage, ob die unionsrechtlichen Kriterien erfüllt werden, hängt mit der Antwort ab - und auch hier muss sich der Fall neu prüfen.
Wenn es sich dabei bleibt, könnten wohl Tausende von Beamten Gehaltsforderungen stellen. Aufgrund des laufenden Verfahrens wollte die LPD Wien jedoch nicht dazu Kommentare geben. Die Landesregierung hofft darauf, dass das Verfahren abgeschlossen ist, bevor sich die Auswirkungen auf die Polizei manifestieren.
Der VwGH hat nun einen wichtigen Schritt in Richtung einer gesetzlichen Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit unternommen. Was die Zukunft bringen wird, bleibt abzuwarten - aber eine Sache ist sicher: Die Polizistinnen und Polizisten werden nicht mehr allein im Kampf um ihre Arbeitsrechtliche Gerechtigkeit stehen.
Jetzt muss jedoch das Verfahren wiederholt werden, da die Revisionsinstanz den Fall neu prüft. Der VwGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Tätigkeiten wie das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind. Dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Der EuGH kennt nur zwei Kategorien: Arbeitszeit und Ruhezeit, eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht. Der VwGH hat drei Kriterien genannt, um zu bestimmen, ob etwas als Dienstzeit anerkannt wird: Ort der Arbeit, Verfügbarkeit des Beschäftigten und Möglichkeit zur Überwindung der Wege oder Rüstzeiten.
Die Entscheidung des VwGH ist offensichtlich nicht endgültig, da das Bundesverwaltungsgericht den Fall erneut prüft. Die Frage, ob die unionsrechtlichen Kriterien erfüllt werden, hängt mit der Antwort ab - und auch hier muss sich der Fall neu prüfen.
Wenn es sich dabei bleibt, könnten wohl Tausende von Beamten Gehaltsforderungen stellen. Aufgrund des laufenden Verfahrens wollte die LPD Wien jedoch nicht dazu Kommentare geben. Die Landesregierung hofft darauf, dass das Verfahren abgeschlossen ist, bevor sich die Auswirkungen auf die Polizei manifestieren.
Der VwGH hat nun einen wichtigen Schritt in Richtung einer gesetzlichen Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit unternommen. Was die Zukunft bringen wird, bleibt abzuwarten - aber eine Sache ist sicher: Die Polizistinnen und Polizisten werden nicht mehr allein im Kampf um ihre Arbeitsrechtliche Gerechtigkeit stehen.