PlauderPaul
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Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), dass die Umkleidezeit von Polizisten als Teil der Arbeitszeit anerkannt werden soll, bietet neue Perspektiven für Tausende von Beamten. Die Frage, ob das An- und Ablegen der Uniform sowie das Anlegen der Ausrüstung als Dienstzeit anerkannt werden können, ist nicht einfach zu beantworten.
Ein Wiener Polizist hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen: Seine Umkleidezeit kann als Teil seiner Arbeitszeit anerkannt werden. Damit wäre es für ihn und sicherlich viele andere Beamte möglich, ihre Gehaltsforderungen zu stellen. Die Landespolizeidirektion Wien hat zunächst dieses Antrag abgelehnt, da keine gesetzliche Grundlage dafür bestünde.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) teilte diese Rechtsauffassung und wies die Beschwerde des Beamten ebenfalls ab. Doch eine Revision des Mannes beim Verwaltungsgerichtshof hatte nun Erfolg. Jetzt muss das Verfahren erneut vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden.
Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, wie hier das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung, als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind. Dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Diese kennt nur zwei Kategorien: Arbeitszeit und Ruhezeit – eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht.
Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können. Dazu können auch Wege- oder Rüstzeiten zählen, sofern der Beschäftigte in dieser Phase nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Jetzt muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Rechtsprechungen auseinandersetzen.
Die Entscheidung des VwGH ist offensichtlich, aber dennoch unumstößlich. Wenn sie bleibt, könnten Tausende von Beamten ihre Gehaltsforderungen stellen. Auf die LPD Wien und andere Polizeiorganisationen könnte so eine Welle an Rückzahlungen zukommen.
Ein Wiener Polizist hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen: Seine Umkleidezeit kann als Teil seiner Arbeitszeit anerkannt werden. Damit wäre es für ihn und sicherlich viele andere Beamte möglich, ihre Gehaltsforderungen zu stellen. Die Landespolizeidirektion Wien hat zunächst dieses Antrag abgelehnt, da keine gesetzliche Grundlage dafür bestünde.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) teilte diese Rechtsauffassung und wies die Beschwerde des Beamten ebenfalls ab. Doch eine Revision des Mannes beim Verwaltungsgerichtshof hatte nun Erfolg. Jetzt muss das Verfahren erneut vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden.
Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, wie hier das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung, als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind. Dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Diese kennt nur zwei Kategorien: Arbeitszeit und Ruhezeit – eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht.
Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können. Dazu können auch Wege- oder Rüstzeiten zählen, sofern der Beschäftigte in dieser Phase nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Jetzt muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Rechtsprechungen auseinandersetzen.
Die Entscheidung des VwGH ist offensichtlich, aber dennoch unumstößlich. Wenn sie bleibt, könnten Tausende von Beamten ihre Gehaltsforderungen stellen. Auf die LPD Wien und andere Polizeiorganisationen könnte so eine Welle an Rückzahlungen zukommen.