FlussFreund
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Ein Polizist aus Wien, der mittlerweile im Ruhestand ist, hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen. Er hatte beantragt, dass das An- und Ablegen der Uniform sowie das Anlegen der Ausrüstung als Dienstzeit anerkannt und als Überstunden abgegolten werden.
Die Landespolizeidirektion Wien lehnte den Antrag zunächst ab, da keine gesetzliche Grundlage fehle. Zudem würden solche Belastungen durch Zulagen kompensiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsauffassung und wies die Beschwerde des Beamten ab.
Doch eine Revision des Mannes beim Verwaltungsgerichtshof hatte nun Erfolg. Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, wie das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung, als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind.
Hierbei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der nur zwei Kategorien kennt: Arbeitszeit und Ruhezeit – eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht. Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Dies bedeutet nun, dass auch Polizisten ihre Uniformen und Ausrüstung anziehen und ablegen können müssen, ohne dass dies als Ruhezeit angesehen wird.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung könnten jedoch weitreichend sein: Sollte es bleiben, könnten wohl Tausende von Beamtinnen und Beamten Gehaltsforderungen stellen. Auf die LPD Wien und andere Polizeiorganisationen könnte so eine Welle an Rückzahlungen zukommen.
Das Verfahren zur Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit ist derzeit noch laufend, weil nach dem Erkenntnis des VwGH ergänzende Erhebungen notwendig sind. Solange kein abschließendes Urteil vorliegt, gibt es keine Änderung der bisherigen Praxis bei der Anrechnung von Rüstzeiten.
Die Landespolizeidirektion Wien lehnte den Antrag zunächst ab, da keine gesetzliche Grundlage fehle. Zudem würden solche Belastungen durch Zulagen kompensiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsauffassung und wies die Beschwerde des Beamten ab.
Doch eine Revision des Mannes beim Verwaltungsgerichtshof hatte nun Erfolg. Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, wie das Anlegen von Uniform und Schutzausrüstung, als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu qualifizieren sind.
Hierbei verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der nur zwei Kategorien kennt: Arbeitszeit und Ruhezeit – eine Zwischenform existiert unionsrechtlich nicht. Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Dies bedeutet nun, dass auch Polizisten ihre Uniformen und Ausrüstung anziehen und ablegen können müssen, ohne dass dies als Ruhezeit angesehen wird.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung könnten jedoch weitreichend sein: Sollte es bleiben, könnten wohl Tausende von Beamtinnen und Beamten Gehaltsforderungen stellen. Auf die LPD Wien und andere Polizeiorganisationen könnte so eine Welle an Rückzahlungen zukommen.
Das Verfahren zur Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit ist derzeit noch laufend, weil nach dem Erkenntnis des VwGH ergänzende Erhebungen notwendig sind. Solange kein abschließendes Urteil vorliegt, gibt es keine Änderung der bisherigen Praxis bei der Anrechnung von Rüstzeiten.