StammtischStefan
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Polizisten: Auch das Anlegen der Uniform kann zur Arbeitszeit zählen
In Wien hat ein ehemaliger Polizist vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Anlegen der Ausrüstung als Dienstzeit anerkannt zu haben. Eine Revision des Mannes beim Bundesverwaltungsgericht hatte nun Erfolg.
Der Fall muss nun erneut vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden, da das Gericht vorher nicht die unionsrechtlichen Kriterien berücksichtigt hatte, die für die Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit erforderlich sind. Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können. Dazu können auch Wege- oder Rüstzeiten zählen.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Das Bundesministerium des Innern sagte dazu: "Das Verfahren zur Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit ist derzeit noch laufend, weil nach dem Erkenntnis des VwGH ergänzende Erhebungen notwendig sind." Solange kein abschließendes Urteil vorliegt, gibt es keine Änderung der bisherigen Praxis bei der Anrechnung von Rüstzeiten.
Das Bundesministerium des Innern wird sich nicht dazu äußern, was die Auswirkungen auf Tausende von Polizisten sein könnten. Wenn der Fall bestätigt wird, können wohl auch Beamte, die bereits in Ruhestand sind, über ihre Vergangenheit verhandeln und über mögliche Gehaltsforderungen sprechen.
In Wien hat ein ehemaliger Polizist vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Anlegen der Ausrüstung als Dienstzeit anerkannt zu haben. Eine Revision des Mannes beim Bundesverwaltungsgericht hatte nun Erfolg.
Der Fall muss nun erneut vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden, da das Gericht vorher nicht die unionsrechtlichen Kriterien berücksichtigt hatte, die für die Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit erforderlich sind. Der EuGH definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien: Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Aufgaben wahrnehmen können. Dazu können auch Wege- oder Rüstzeiten zählen.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass der österreichische Oberste Gerichtshof bereits Umkleidezeiten von Pflegepersonal als Teil der Arbeitszeit anerkannt hat. Das Bundesministerium des Innern sagte dazu: "Das Verfahren zur Anerkennung von Rüstzeiten als Dienstzeit ist derzeit noch laufend, weil nach dem Erkenntnis des VwGH ergänzende Erhebungen notwendig sind." Solange kein abschließendes Urteil vorliegt, gibt es keine Änderung der bisherigen Praxis bei der Anrechnung von Rüstzeiten.
Das Bundesministerium des Innern wird sich nicht dazu äußern, was die Auswirkungen auf Tausende von Polizisten sein könnten. Wenn der Fall bestätigt wird, können wohl auch Beamte, die bereits in Ruhestand sind, über ihre Vergangenheit verhandeln und über mögliche Gehaltsforderungen sprechen.