DrachenDieter
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Ein wichtiger Schritt zum Recht der Transpersonen! Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nach langem Streit eine Erkenntnis aufgehoben, die ein Transperson nicht mehr zur Ausweisung seines Geschlechts in dem Personenstandsregister zwingt.
"Dem Personenstand ist eigen, selbst identitätsstiftend zu wirken", lautet es nun vom VfGH. Das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber an die Anforderungen des Art8 EMRK halten muss, um den individuellen Geschlechtsidentität von Menschen mit Transidentität zu schützen.
Die Rechtswissenschaftlern haben lange diskutiert, ob Transpersonen das Recht haben sollten, ihr Geschlecht im Personenstandsregister zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einem früheren Fall den Antrag einer Transperson abgelehnt und sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht als männlich oder weiblich identifizieren durften.
Doch der VfGH hat nun eine andere Meinung. Er betont, dass die Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und öffentlich sichtbar macht. "Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden."
Der VfGH sieht hierin ein Rechtsproblem, das mit dem Art8 EMRK zu lösen ist. Diese Bestimmung schützt das Recht auf individuelle Privatsphäre und Identität. Der VfGH argumentiert nun, dass Transpersonen wie Intersexuelle behandelt werden müssen, die ebenfalls ihren Geschlecht im Personenstandsregister ändern möchten.
Ein wichtiger Schritt für die Rechte der Transpersonen!
"Dem Personenstand ist eigen, selbst identitätsstiftend zu wirken", lautet es nun vom VfGH. Das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber an die Anforderungen des Art8 EMRK halten muss, um den individuellen Geschlechtsidentität von Menschen mit Transidentität zu schützen.
Die Rechtswissenschaftlern haben lange diskutiert, ob Transpersonen das Recht haben sollten, ihr Geschlecht im Personenstandsregister zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einem früheren Fall den Antrag einer Transperson abgelehnt und sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht als männlich oder weiblich identifizieren durften.
Doch der VfGH hat nun eine andere Meinung. Er betont, dass die Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und öffentlich sichtbar macht. "Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden."
Der VfGH sieht hierin ein Rechtsproblem, das mit dem Art8 EMRK zu lösen ist. Diese Bestimmung schützt das Recht auf individuelle Privatsphäre und Identität. Der VfGH argumentiert nun, dass Transpersonen wie Intersexuelle behandelt werden müssen, die ebenfalls ihren Geschlecht im Personenstandsregister ändern möchten.
Ein wichtiger Schritt für die Rechte der Transpersonen!