TreffpunktTom
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**Veranlagungspflichten: Was Sie beachten sollten**
In der Vergangenheit waren Arbeitnehmer verpflichtet, eine Veranlagung abzugeben, wenn ihr Einkommen über 14.448 Euro lag oder wenn Sie mehr als ein Jahr lang zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen hatten. Dieser Ansatz wurde jedoch geändert.
**Freiwillige Veranlagung**
Innerhalb von fünf Jahren kann jederzeit eine freiwillige Veranlagung beantragt werden, wenn sich die steuerliche Situation im Laufe des Jahres verändert hat. Dazu gehören zum Beispiel:
* Schwankende Einkünfte
* Zeitweiser Arbeitslosigkeit
* Unterjährigen Wiedereinstieg nach einer Karenz
Eine freiwillige Veranlagung kann auch zu einer Gutschrift führen, wenn aufgrund der geringen Höhe des Bezuges gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde (SV-Rückerstattung).
**Geltendmachte Ausgaben**
Neben Werbungskosten und Sonderausgaben können auch außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Behinderungen oder Katastrophenschäden steuerlich abgesetzt werden. Diverse Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus können ebenfalls geltend gemacht werden.
**Telearbeit**
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 wurden die steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dies bedeutet, dass auch Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich an einem selbst gewählten Ort außerhalb der Wohnung ausgeübt wurde, als Telearbeitstage heranzuziehen.
**Telearbeitskosten**
Arbeitgeber können bis zu 300 Euro pro Jahr für Telearbeitskosten steuerfrei gewähren. Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden direkt aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden.
**Antragslose Veranlagung**
Das Finanzamt führt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine antragslose Veranlagung durch, wodurch zu viel einbehaltene Lohnsteuer nach zwei Jahren automatisch erstattet wird. Dies ist der Fall, wenn bis Ende Juni keine Einreichung für das Vorjahr erfolgt ist, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und in den vorangegangenen Jahren keine Abzugsposten berücksichtigt wurden.
**Fazit**
Eine freiwillige Veranlagung kann sinnvoll sein, um die Steuerlast zu senken und bares Geld zurückzuholen. Vor Einreichung der Veranlagung gibt es jedoch auch die Möglichkeit, in FinanzOnline eine Vorausberechnung durchzuführen, wodurch das voraussichtliche Ergebnis ersichtlich wird.
In der Vergangenheit waren Arbeitnehmer verpflichtet, eine Veranlagung abzugeben, wenn ihr Einkommen über 14.448 Euro lag oder wenn Sie mehr als ein Jahr lang zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen hatten. Dieser Ansatz wurde jedoch geändert.
**Freiwillige Veranlagung**
Innerhalb von fünf Jahren kann jederzeit eine freiwillige Veranlagung beantragt werden, wenn sich die steuerliche Situation im Laufe des Jahres verändert hat. Dazu gehören zum Beispiel:
* Schwankende Einkünfte
* Zeitweiser Arbeitslosigkeit
* Unterjährigen Wiedereinstieg nach einer Karenz
Eine freiwillige Veranlagung kann auch zu einer Gutschrift führen, wenn aufgrund der geringen Höhe des Bezuges gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde (SV-Rückerstattung).
**Geltendmachte Ausgaben**
Neben Werbungskosten und Sonderausgaben können auch außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Behinderungen oder Katastrophenschäden steuerlich abgesetzt werden. Diverse Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus können ebenfalls geltend gemacht werden.
**Telearbeit**
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 wurden die steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dies bedeutet, dass auch Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich an einem selbst gewählten Ort außerhalb der Wohnung ausgeübt wurde, als Telearbeitstage heranzuziehen.
**Telearbeitskosten**
Arbeitgeber können bis zu 300 Euro pro Jahr für Telearbeitskosten steuerfrei gewähren. Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden direkt aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden.
**Antragslose Veranlagung**
Das Finanzamt führt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine antragslose Veranlagung durch, wodurch zu viel einbehaltene Lohnsteuer nach zwei Jahren automatisch erstattet wird. Dies ist der Fall, wenn bis Ende Juni keine Einreichung für das Vorjahr erfolgt ist, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und in den vorangegangenen Jahren keine Abzugsposten berücksichtigt wurden.
**Fazit**
Eine freiwillige Veranlagung kann sinnvoll sein, um die Steuerlast zu senken und bares Geld zurückzuholen. Vor Einreichung der Veranlagung gibt es jedoch auch die Möglichkeit, in FinanzOnline eine Vorausberechnung durchzuführen, wodurch das voraussichtliche Ergebnis ersichtlich wird.