Ein Brand in der Grazer Stern-Bar führte zu einem tödlichen Verlust und mehreren schweren Verletzungen. Der lokalen Betreiber wurde wegen "fahrlässigem Herbeiführen einer Feuersbrunst" wegen 18 Monaten Haft verurteilt, davon sechs unbedingt.
Dem Urteil zufolge hatte der Betreiber die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht ergriffen. Der Verletzungsfall war eindeutig auf einen Rechtsverstoß zurückzuführen, was die Anklage des Gerichts belegt.
Zu den Vorwürfen zählte auch das Fehlen einer ausreichenden Brandbekämpfungsausbildung an der Bar und die Unzulässigkeit von Dekorationsmaterial auf einem Notausgang. Einige Zeugen berichteten, dass der Angeklagte einen Schalter entfernt hatte, der den Weg durch ein Fenster zum Ausgang ermöglichte.
In der Verteidigung des Angeklagten behauptete er, die Anklage falsch zu sein. Er habe alle Auflagen erfüllt und das Material nicht in dem Raum gelagert gewesen sei. Die Zeugen hätten sich über seine Maßnahmen irren lassen.
Ein Sachverständiger führte aus, dass der Fluchtweg durch die Küche aufgrund der Schiebetüre zum Gastraum nicht zulässig war. Der Ausstieg durch das Fenster sei dennoch möglich gewesen, aber verstellt und nicht gekennzeichnet.
Das Straflandesgericht verurteilte den Betreiber wegen fahrlässigem Herbeiführen einer Feuersbrunst zu 18 Monaten Haft.
Dem Urteil zufolge hatte der Betreiber die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht ergriffen. Der Verletzungsfall war eindeutig auf einen Rechtsverstoß zurückzuführen, was die Anklage des Gerichts belegt.
Zu den Vorwürfen zählte auch das Fehlen einer ausreichenden Brandbekämpfungsausbildung an der Bar und die Unzulässigkeit von Dekorationsmaterial auf einem Notausgang. Einige Zeugen berichteten, dass der Angeklagte einen Schalter entfernt hatte, der den Weg durch ein Fenster zum Ausgang ermöglichte.
In der Verteidigung des Angeklagten behauptete er, die Anklage falsch zu sein. Er habe alle Auflagen erfüllt und das Material nicht in dem Raum gelagert gewesen sei. Die Zeugen hätten sich über seine Maßnahmen irren lassen.
Ein Sachverständiger führte aus, dass der Fluchtweg durch die Küche aufgrund der Schiebetüre zum Gastraum nicht zulässig war. Der Ausstieg durch das Fenster sei dennoch möglich gewesen, aber verstellt und nicht gekennzeichnet.
Das Straflandesgericht verurteilte den Betreiber wegen fahrlässigem Herbeiführen einer Feuersbrunst zu 18 Monaten Haft.