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Die Polizei darf bei der Abschiebung nicht mehr ohne Waffenschein in einen Haushalt eindringen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr festgestellt und damit eine weitere Grenze für die von Polizei durchgeführten Eingriffe in den Privatraum gesetzt.
Die Regierung hatte argumentiert, dass bei der Abschiebung Tatsachen vorliegen könnten, dass sich die gesuchte Person im betreffenden Zimmer aufhalte. In diesem Fall dürfte die Polizei jedoch ohne ein ausdrückliches Durchsuchungsmandat in das Zimmer "eindringen" - was tatsächlich den Unterschied zu einer tatsächlichen Durchsuchung darstellt.
Das Gericht war sich jedoch nicht mit der Begriffsfrage im Klaren. Die Polizei habe zwar das Zimmer "betreten", die entsprechende Handlung sei jedoch nicht als Durchsuchung eingestuft worden, weil keine "suchfähige Handlung" stattgefunden habe.
Die Regierung hatte argumentiert, dass bei der Abschiebung Tatsachen vorliegen könnten, dass sich die gesuchte Person im betreffenden Zimmer aufhalte. In diesem Fall dürfte die Polizei jedoch ohne ein ausdrückliches Durchsuchungsmandat in das Zimmer "eindringen" - was tatsächlich den Unterschied zu einer tatsächlichen Durchsuchung darstellt.
Das Gericht war sich jedoch nicht mit der Begriffsfrage im Klaren. Die Polizei habe zwar das Zimmer "betreten", die entsprechende Handlung sei jedoch nicht als Durchsuchung eingestuft worden, weil keine "suchfähige Handlung" stattgefunden habe.