AktuellAnna
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Ein Versicherungsfall, der für viele Fahrer und Autofahrer eine unangenehme Überraschung bereitet. Ein private Trainingsveranstaltung auf einer gesperrten Rennstrecke und das vorsätzliche Überbrechen des Hecks - ein perfektes Rezept für einen Versicherungsfall.
Im aktuellen Fall hatte der Fahrer eines BMW M2 Competition an einem privat organisierten Training teilgenommen, bei dem gezielt das Ausbrechen des Hecks geübt wurde. Doch beim Manöver verlor er die Kontrolle und prallte gegen eine Leitplanke. Die Reparaturkosten wollte der Fahrer von seiner Versicherung ersetzt bekommen und verlangte vor Gericht rund 26.000 Euro.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Und das ist nicht ganz so einfach zu widerlegen. Die private Veranstaltung war keine "kraftfahrsportliche Veranstaltung", bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt, wie die Versicherungsdeckung ausgeschlossen hatte.
Aber auch das Berufungsgericht sah in letzter Instanz die Situation wieder so wie das Erstgericht: Der Fahrer hatte bewusst die Traktion der Hinterräder aufgehoben und damit den Grenzbereich des Fahrverhaltens gesucht. Ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Das Höchstgericht bestätigte diese Einschätzung. Es sah den Versicherungsfall als vorsätzlich und grob fahrlässig an. Die private Veranstaltung auf einer gesperrten Rennstrecke mit Hindernissen wie Lärmschutzwänden oder Leitplanken erhöhte das Risiko eines Schadenseintritts deutlich überdurchschnittlich.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sich auch auf dieser gesperrten Rennstrecke Hindernisse befanden. Die Gefahr eines Schadenseintritts war daher nicht zu vernachlässigen.
Im aktuellen Fall hatte der Fahrer eines BMW M2 Competition an einem privat organisierten Training teilgenommen, bei dem gezielt das Ausbrechen des Hecks geübt wurde. Doch beim Manöver verlor er die Kontrolle und prallte gegen eine Leitplanke. Die Reparaturkosten wollte der Fahrer von seiner Versicherung ersetzt bekommen und verlangte vor Gericht rund 26.000 Euro.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Und das ist nicht ganz so einfach zu widerlegen. Die private Veranstaltung war keine "kraftfahrsportliche Veranstaltung", bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt, wie die Versicherungsdeckung ausgeschlossen hatte.
Aber auch das Berufungsgericht sah in letzter Instanz die Situation wieder so wie das Erstgericht: Der Fahrer hatte bewusst die Traktion der Hinterräder aufgehoben und damit den Grenzbereich des Fahrverhaltens gesucht. Ein Zustand, in dem das Risiko eines Unfalls offenkundig hoch ist.
Das Höchstgericht bestätigte diese Einschätzung. Es sah den Versicherungsfall als vorsätzlich und grob fahrlässig an. Die private Veranstaltung auf einer gesperrten Rennstrecke mit Hindernissen wie Lärmschutzwänden oder Leitplanken erhöhte das Risiko eines Schadenseintritts deutlich überdurchschnittlich.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sich auch auf dieser gesperrten Rennstrecke Hindernisse befanden. Die Gefahr eines Schadenseintritts war daher nicht zu vernachlässigen.