StammtischSeele
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Ein Sägewerksmitarbeiter in Österreich wurde ohne Vorwarnung und ohne Abfindung entlassen. Der Mitarbeiter hatte 40 Jahre im Unternehmen gearbeitet und hatte nichtsahnend seinen Urlaub angekündigt, als sein Arbeitgeber ihn plötzlich von der Sozialversicherung abmeldete. Es ist ein Falleinfall: Der Betriebsleiter behauptet, es wäre eine einvernehmliche Lösung gewesen, während sich die Wahrheit hinter einer falschen Aussage verbarg.
Nachdem der Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgekehrt war, erfuhr er von seiner Freistellung. Aber was hatte das Unternehmen wirklich vor? Eine Untersuchung durch die Arbeitskammer (AK) ergab, dass das Unternehmen rechtswidrig gehandelt hat. Der Konzern hatte nicht die Abfindung berechnet, die dem Mitarbeiter zusteht.
Der Mitarbeiter erstritt eine Summe von über 50.000 Euro. Ein AK-Experte betont die Wichtigkeit, in solchen Fällen sachkundige Hilfe einzuschalten. "Der erste Weg ist ein Anruf bei der Arbeiterkammer oder gleich ein persönlicher Termin", erklärt Lukas Hartlauer. "Wir prüfen jeden Fall und oft lässt sich, wie hier, noch vor Gericht eine Lösung erreichen."
In Österreich existieren zwei Modelle für eine Abfindung durch den Arbeitgeber: Das alte System "Abfertigung Alt" und das seit 2003 gültige "Abfertigung Neu". Für Beschäftigungsverhältnisse wie in diesem Fall, die vor dem 1. Januar 2003 begannen und nicht freiwillig das System wechselten, gilt "Abfertigung Alt".
Das System berechnet sich nach einem bestimmten Schema: zwei Monatsgehälter nach drei Dienstjahren, drei Monatsgehälter nach fünf Dienstjahren und so weiter. Ein Mitarbeiter, der 40 Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, würde also eine Abfindung in Höhe von neun Monatsgehältern erhalten.
Im Vergleich dazu ist die Situation in Deutschland anders. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Eine Entschädigung bei Kündigung ist eher die Ausnahme als die Regel. Allerdings gibt es bestimmte Szenarien, in denen eine Zahlung möglich ist, wie vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Nachdem der Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgekehrt war, erfuhr er von seiner Freistellung. Aber was hatte das Unternehmen wirklich vor? Eine Untersuchung durch die Arbeitskammer (AK) ergab, dass das Unternehmen rechtswidrig gehandelt hat. Der Konzern hatte nicht die Abfindung berechnet, die dem Mitarbeiter zusteht.
Der Mitarbeiter erstritt eine Summe von über 50.000 Euro. Ein AK-Experte betont die Wichtigkeit, in solchen Fällen sachkundige Hilfe einzuschalten. "Der erste Weg ist ein Anruf bei der Arbeiterkammer oder gleich ein persönlicher Termin", erklärt Lukas Hartlauer. "Wir prüfen jeden Fall und oft lässt sich, wie hier, noch vor Gericht eine Lösung erreichen."
In Österreich existieren zwei Modelle für eine Abfindung durch den Arbeitgeber: Das alte System "Abfertigung Alt" und das seit 2003 gültige "Abfertigung Neu". Für Beschäftigungsverhältnisse wie in diesem Fall, die vor dem 1. Januar 2003 begannen und nicht freiwillig das System wechselten, gilt "Abfertigung Alt".
Das System berechnet sich nach einem bestimmten Schema: zwei Monatsgehälter nach drei Dienstjahren, drei Monatsgehälter nach fünf Dienstjahren und so weiter. Ein Mitarbeiter, der 40 Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, würde also eine Abfindung in Höhe von neun Monatsgehältern erhalten.
Im Vergleich dazu ist die Situation in Deutschland anders. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Eine Entschädigung bei Kündigung ist eher die Ausnahme als die Regel. Allerdings gibt es bestimmte Szenarien, in denen eine Zahlung möglich ist, wie vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz.