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Bundesgerichtshof entscheidet: Mieter darf keine Gewinne aus Untervermietung machen
Ein Mieter, der sein Mietobjekt unter Vermittlung eines Drittanbieters für längere Zeit vermietet, muss nicht unbedingt die ursprünglich abgeschlossene Mietdauer einhalten. Das hat das Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit eine klare Rechtsprechung geschaffen.
Die Hauptregel ist: Der Mieter darf nur solange Gewinne machen, wie seine einkommensbezogenen Aufwendungen deckt. Es geht dabei nicht um die Schaffung einer möglichen Einnahmequelle für den Vermieter, sondern vielmehr darum, das für den Mieter notwendige Budget zu sichern. Der Zweck der Untervermietung besteht nicht darin, eine Gewinnerzeugung zu ermöglichen.
Im Fall eines 43-jährigen Berliner Mieters war die Situation anders. Er hatte seine Zweizimmerwohnung während eines längeren Auslandsaufenthalts "gewinnbringend" an einen Drittanbieter vermietet und sich im Gegenzug eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. Der Vermieter hatte jedoch den Vertrag gekündigt, da der Mieter offensichtlich Gewinne gemacht hatte.
Der Mitter verlangte nun weiterhin für die 65 Quadratmeter-Mietfläche 962 Euro im Monat, was weit über seine einkommensbezogenen Ausgaben lag. Das hat das BGH jedoch nicht zulassen und entschied, dass der Mieter in diesem Fall keine Gewinne aus der Untervermietung gemacht hatte.
Ein Mieter, der sein Mietobjekt unter Vermittlung eines Drittanbieters für längere Zeit vermietet, muss nicht unbedingt die ursprünglich abgeschlossene Mietdauer einhalten. Das hat das Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit eine klare Rechtsprechung geschaffen.
Die Hauptregel ist: Der Mieter darf nur solange Gewinne machen, wie seine einkommensbezogenen Aufwendungen deckt. Es geht dabei nicht um die Schaffung einer möglichen Einnahmequelle für den Vermieter, sondern vielmehr darum, das für den Mieter notwendige Budget zu sichern. Der Zweck der Untervermietung besteht nicht darin, eine Gewinnerzeugung zu ermöglichen.
Im Fall eines 43-jährigen Berliner Mieters war die Situation anders. Er hatte seine Zweizimmerwohnung während eines längeren Auslandsaufenthalts "gewinnbringend" an einen Drittanbieter vermietet und sich im Gegenzug eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. Der Vermieter hatte jedoch den Vertrag gekündigt, da der Mieter offensichtlich Gewinne gemacht hatte.
Der Mitter verlangte nun weiterhin für die 65 Quadratmeter-Mietfläche 962 Euro im Monat, was weit über seine einkommensbezogenen Ausgaben lag. Das hat das BGH jedoch nicht zulassen und entschied, dass der Mieter in diesem Fall keine Gewinne aus der Untervermietung gemacht hatte.