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Mit Wirkung vom 1. Jänner soll es in Österreich nicht mehr möglich sein, mit einem Immobilienunternehmen zu handeln und gleichzeitig einen Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer zu beantragen. Die Regelung betrifft nur "repräsentative" Wohneinheiten, deren Errichtung innerhalb von fünf Jahren mehr als 2 Millionen Euro kosten.
Die Änderung soll es Unternehmen erschweren, Immobilien in einer Konstruktion zu entwickeln und zu vermieten, bei der eine einzelne Person hinter dem steuerrechtlichen Gebilde steht. Die Regelung ist jedoch problematisch, da sie eine starre Wertgrenze von 2 Millionen Euro vorsehen würde, die nicht auf die Art der Immobilie abgestellt wird.
Von Franz Althuber, einem Rechtsanwalt für Steuerrecht, wurde kritisiert, dass die Regelung "willkürlich" sei und nicht als sachliches Beurteilungskriterium dienen würde, ob eine Liegenschaft besonders repräsentativ ist. Er schlug vor, dass es eine Differenzierung zwischen Gebäude- und Grundstückswert geben sollte.
Maja Mayrhuber, Partnerin in der Anwaltskanzlei Kinstellar, kritisierte die Regelung auch, da sie das Schlupfloch für Steuerhinterzieher schließen würde. Sie sah jedoch Schwierigkeiten darin, dass die genaue Abgrenzung, was zu den Herstellungskosten gehört, in der Praxis komplex wäre und Rechtsunsicherheit schaffe.
Die geplante Reform soll jährlich 50 Millionen Euro zusätzlich in die Staatskassen bringen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sie ihren gewünschten Effekt bringt und Luxusimmobilien wirklich in den Fokus nehmen wird.
Die Änderung der Umsatzsteuerregelung ist Teil des "Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025", das am 1. Jänner in Kraft treten soll.
Die Änderung soll es Unternehmen erschweren, Immobilien in einer Konstruktion zu entwickeln und zu vermieten, bei der eine einzelne Person hinter dem steuerrechtlichen Gebilde steht. Die Regelung ist jedoch problematisch, da sie eine starre Wertgrenze von 2 Millionen Euro vorsehen würde, die nicht auf die Art der Immobilie abgestellt wird.
Von Franz Althuber, einem Rechtsanwalt für Steuerrecht, wurde kritisiert, dass die Regelung "willkürlich" sei und nicht als sachliches Beurteilungskriterium dienen würde, ob eine Liegenschaft besonders repräsentativ ist. Er schlug vor, dass es eine Differenzierung zwischen Gebäude- und Grundstückswert geben sollte.
Maja Mayrhuber, Partnerin in der Anwaltskanzlei Kinstellar, kritisierte die Regelung auch, da sie das Schlupfloch für Steuerhinterzieher schließen würde. Sie sah jedoch Schwierigkeiten darin, dass die genaue Abgrenzung, was zu den Herstellungskosten gehört, in der Praxis komplex wäre und Rechtsunsicherheit schaffe.
Die geplante Reform soll jährlich 50 Millionen Euro zusätzlich in die Staatskassen bringen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sie ihren gewünschten Effekt bringt und Luxusimmobilien wirklich in den Fokus nehmen wird.
Die Änderung der Umsatzsteuerregelung ist Teil des "Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025", das am 1. Jänner in Kraft treten soll.