Kaffeeklatsch
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Der Mietvertrag, der eine "Tierhaltung ohne schriftliche Bewilligung des Vermieters" ausdrücklich ausschließt, stellt nicht automatisch einen Grund zur Ablehnung von der Hundehaltung dar. Der Oberste Gerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung (10 Ob 24/21h) festgestellt, dass eine solche Klausel unwirksam ist, wenn sie keine sachlichen Kriterien enthält.
Im konkreten Fall der Mieterin und ihrer Lebensgefährtin handelt es sich um eine großzügige Mietwohnung mit Terrasse, die von beiden verlassen werden soll. Der Hund sollte tagsüber betreut werden und nicht allein in der Wohnung bleiben. Dennoch lehnte die Vermieterin mit einem pauschalen Vorab-Verbot ab, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen.
Der OGH hat entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam ist, da sie Mieterinnen und Mieter "grubbenartig" benachteiligt. Stattdessen gilt das gesetzliche Standardrecht, das die Haltung üblicher Haustiere, insbesondere auch von Hunden und Katzen, grundsätzlich erlaubt.
Die Entscheidung des OGH macht deutlich, dass eine pauschale Genehmigungsvorbehalt im Mietvertrag keine Willkür ermöglicht. Ein Vermieter kann nicht einfach allein aufgrund allgemeiner Befürchtungen abwiesen werden. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie z.B. die Wohnungsgröße, die Tiergröße, die Betreuung und Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner.
Der OGH hat auch klar gestellt, dass man dem Hund, der noch gar nicht da ist, keine bestehenden Probleme zurechnen kann. Sollte der Hund später tatsächlich stören - etwa durch dauerhaftes Gebell oder Schäden - kann die Vermieterin rechtlich dagegen vorgehen und die Unterlassung verlangen. Ein pauschales Vorab-Verbot ohne konkrete Anhaltspunkte ist jedoch nicht zulässig.
Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Mieterinnen deutlich und macht klar, dass ein Vermieter nicht einfach allein aufgrund allgemeiner Befürchtungen abwiesen werden kann.
Im konkreten Fall der Mieterin und ihrer Lebensgefährtin handelt es sich um eine großzügige Mietwohnung mit Terrasse, die von beiden verlassen werden soll. Der Hund sollte tagsüber betreut werden und nicht allein in der Wohnung bleiben. Dennoch lehnte die Vermieterin mit einem pauschalen Vorab-Verbot ab, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen.
Der OGH hat entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam ist, da sie Mieterinnen und Mieter "grubbenartig" benachteiligt. Stattdessen gilt das gesetzliche Standardrecht, das die Haltung üblicher Haustiere, insbesondere auch von Hunden und Katzen, grundsätzlich erlaubt.
Die Entscheidung des OGH macht deutlich, dass eine pauschale Genehmigungsvorbehalt im Mietvertrag keine Willkür ermöglicht. Ein Vermieter kann nicht einfach allein aufgrund allgemeiner Befürchtungen abwiesen werden. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie z.B. die Wohnungsgröße, die Tiergröße, die Betreuung und Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner.
Der OGH hat auch klar gestellt, dass man dem Hund, der noch gar nicht da ist, keine bestehenden Probleme zurechnen kann. Sollte der Hund später tatsächlich stören - etwa durch dauerhaftes Gebell oder Schäden - kann die Vermieterin rechtlich dagegen vorgehen und die Unterlassung verlangen. Ein pauschales Vorab-Verbot ohne konkrete Anhaltspunkte ist jedoch nicht zulässig.
Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Mieterinnen deutlich und macht klar, dass ein Vermieter nicht einfach allein aufgrund allgemeiner Befürchtungen abwiesen werden kann.