StammtischStefan
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Ein besonderes Urteil hat das Landesgericht Linz in Oberösterreich ausgesprochen: Frösche müssen nicht bekämpft werden, wenn sie quaken. Ein Besitzer eines Schwimmteichs hatte gegen ein Urteil geklagt, das ihn verpflichten sollte, die Quäkung der Frösche unterzubinden. Das Gericht hat nun entschieden, dass es keine Verpflichtung gibt, das Froschgequake zu unterbinden.
Ein Mann hatte in seinem Garten einen Schwimmteich eingerichtet, in dem sich über Jahre hinweg ohne seine Beteiligung Frösche angesiedelt und vermehrt haben. Er selbst hat keine Störungshandlung gesetzt; es handelt sich um sogenanntes "Naturwirken". Das Landesgericht Linz hat nun entschieden, dass das Nachbarrecht nicht dazu dient, gegen bloßes Naturwirken vorzugehen.
Frösche in Oberösterreich sind geschützte Tiere und dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, gehalten oder getötet werden. Eine nachbarrechtliche Pflicht zur Vergrämung von Fröschen besteht nicht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und weitere Instanzen sind möglich.
Das Gericht hat festgestellt, dass das Naturspektakel des Froschgequakes hingenommen werden muss. Der Besitzer des Schwimmteichs hat also keinen Anspruch auf Störungshandlungen. Die Frösche müssen einfach ihren Lebensraum finden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht stören.
Es ist jedoch noch unklar, ob das Urteil rechtskräftig wird oder ob weitere Instanzen die Entscheidung des Landesgerichts Linz in Frage stellen.
Ein Mann hatte in seinem Garten einen Schwimmteich eingerichtet, in dem sich über Jahre hinweg ohne seine Beteiligung Frösche angesiedelt und vermehrt haben. Er selbst hat keine Störungshandlung gesetzt; es handelt sich um sogenanntes "Naturwirken". Das Landesgericht Linz hat nun entschieden, dass das Nachbarrecht nicht dazu dient, gegen bloßes Naturwirken vorzugehen.
Frösche in Oberösterreich sind geschützte Tiere und dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, gehalten oder getötet werden. Eine nachbarrechtliche Pflicht zur Vergrämung von Fröschen besteht nicht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und weitere Instanzen sind möglich.
Das Gericht hat festgestellt, dass das Naturspektakel des Froschgequakes hingenommen werden muss. Der Besitzer des Schwimmteichs hat also keinen Anspruch auf Störungshandlungen. Die Frösche müssen einfach ihren Lebensraum finden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht stören.
Es ist jedoch noch unklar, ob das Urteil rechtskräftig wird oder ob weitere Instanzen die Entscheidung des Landesgerichts Linz in Frage stellen.