Rentner im Ausland: Steuerfallstricke, die Tausende Euro kosten können
Die Deutsche Rentenversicherung überweist jährlich rund 1,8 Millionen Rente in über 150 Länder weltweit. Doch wer als deutscher Rentner ins Ausland zieht, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Regelungen auseinandersetzen. Hier lauern einige Fallstricke, die Tausende Euro kosten können.
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, wird in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Das bedeutet, dass die Rente zwar weiterhin ausgezahlt wird, jedoch steuerlich anders behandelt wird. Ein entscheidender Unterschied: Der Grundfreibetrag, der in Deutschland für Rentner gilt, entfällt. Für das Jahr 2025 liegt dieser Freibetrag für Alleinstehende bei 12.096 Euro jährlich (1.008 Euro monatlich). Verheiratete Rentner können sogar das Doppelte steuerfrei einnehmen.
Doch für Rentner im Ausland gilt: Die Rente muss ab dem ersten Euro versteuert werden. Selbst bei einer vergleichsweise kleinen Rente können dadurch erhebliche Steuerlasten entstehen. Ein weiteres Risiko: Wenn das Finanzamt erst nach mehreren Jahren feststellt, dass eine Rente nicht korrekt versteuert wurde, können hohe Nachzahlungen fällig werden.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, sich von den Nachteilen der beschränkten Steuerpflicht zu befreien: Rentner können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dieser Antrag ist über das Online-Portal Elster oder als Download verfügbar. Wird der Antrag genehmigt, behandelt das Finanzamt den Rentner steuerlich so, als hätte er seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland.
Damit der Antrag bewilligt wird, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Mindestens 90 Prozent der Einkünfte müssen aus Deutschland stammen. Einkünfte aus dem Ausland dürfen den deutschen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Ausländische Einkünfte müssen durch einen Steuerbescheid der jeweiligen ausländischen Behörde nachgewiesen werden.
Ein weiterer Aspekt, den deutsche Rentner im Ausland beachten sollten, ist die Anpassung des Grundfreibetrags an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes. In Ländern wie Frankreich, Italien oder Österreich kann der volle Grundfreibetrag genutzt werden. In Griechenland oder Portugal hingegen steht nur drei Viertel des Betrags zur Verfügung.
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit etwa 40 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese regeln, in welchem Land die Rente versteuert werden muss. So zahlen deutsche Rentner, die ihren Ruhestand in Ländern wie Belgien, Dänemark, Großbritannien oder Polen verbringen, weiterhin Steuern in Deutschland.
Individuelle Beratung ist unerlässlich. Die Deutsche Rentenversicherung bietet individuelle Beratungen an und kann dabei helfen, mögliche Fallstricke zu vermeiden. Eine frühzeitige Planung ist entscheidend, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden und den Ruhestand im Ausland unbeschwert genießen zu können.
Die Deutsche Rentenversicherung überweist jährlich rund 1,8 Millionen Rente in über 150 Länder weltweit. Doch wer als deutscher Rentner ins Ausland zieht, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Regelungen auseinandersetzen. Hier lauern einige Fallstricke, die Tausende Euro kosten können.
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, wird in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Das bedeutet, dass die Rente zwar weiterhin ausgezahlt wird, jedoch steuerlich anders behandelt wird. Ein entscheidender Unterschied: Der Grundfreibetrag, der in Deutschland für Rentner gilt, entfällt. Für das Jahr 2025 liegt dieser Freibetrag für Alleinstehende bei 12.096 Euro jährlich (1.008 Euro monatlich). Verheiratete Rentner können sogar das Doppelte steuerfrei einnehmen.
Doch für Rentner im Ausland gilt: Die Rente muss ab dem ersten Euro versteuert werden. Selbst bei einer vergleichsweise kleinen Rente können dadurch erhebliche Steuerlasten entstehen. Ein weiteres Risiko: Wenn das Finanzamt erst nach mehreren Jahren feststellt, dass eine Rente nicht korrekt versteuert wurde, können hohe Nachzahlungen fällig werden.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, sich von den Nachteilen der beschränkten Steuerpflicht zu befreien: Rentner können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dieser Antrag ist über das Online-Portal Elster oder als Download verfügbar. Wird der Antrag genehmigt, behandelt das Finanzamt den Rentner steuerlich so, als hätte er seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland.
Damit der Antrag bewilligt wird, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Mindestens 90 Prozent der Einkünfte müssen aus Deutschland stammen. Einkünfte aus dem Ausland dürfen den deutschen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Ausländische Einkünfte müssen durch einen Steuerbescheid der jeweiligen ausländischen Behörde nachgewiesen werden.
Ein weiterer Aspekt, den deutsche Rentner im Ausland beachten sollten, ist die Anpassung des Grundfreibetrags an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes. In Ländern wie Frankreich, Italien oder Österreich kann der volle Grundfreibetrag genutzt werden. In Griechenland oder Portugal hingegen steht nur drei Viertel des Betrags zur Verfügung.
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit etwa 40 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese regeln, in welchem Land die Rente versteuert werden muss. So zahlen deutsche Rentner, die ihren Ruhestand in Ländern wie Belgien, Dänemark, Großbritannien oder Polen verbringen, weiterhin Steuern in Deutschland.
Individuelle Beratung ist unerlässlich. Die Deutsche Rentenversicherung bietet individuelle Beratungen an und kann dabei helfen, mögliche Fallstricke zu vermeiden. Eine frühzeitige Planung ist entscheidend, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden und den Ruhestand im Ausland unbeschwert genießen zu können.