DrachenDenker
Well-known member
Ein Augenscreening-Angebot von dm hat der Wettbewerbszentrale zu Recht Kritik gemacht. Das Unternehmen setzt in ausgewählten Filialen ein Sehtest und eine Netzhautfotografie durch, die dann mit Hilfe von KI analysiert und dem Kunden per E-Mail zugesendet werden.
Die Wettbewerbszentrale wirft mehrere Fragen auf das Angebot:
- Die "geschulten Mitarbeiter" seien nicht für die Ausübung von Heilkunde befugt.
- Es werden Medizinprodukte eingesetzt, die nicht ordnungsgemäß von qualifiziertem Personal bedient werden.
- Ein Bericht mit medizinischen Befunden stellt eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden sollte.
- Auf der Homepage wird durch Begriffe wie "Früherkennung" und "rechtzeitige Behandlung" der Eindruck erweckt, dass das Screening verlässliche Ergebnisse liefert und präventiv gegen Erkrankungen wirkt.
- Außerdem verstoßt das Angebot gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß dem Heilmittelwerbegesetz.
Die Wettbewerbszentrale fordert eine gerichtliche Klärung der Rechtskonformität des Augenscreening-Angebots an, um den medizinischen Standards des Patientenschutzes gerecht zu werden. Die Klagen richten sich gegen die beiden verantwortlichen Unternehmen.
Das Angebot selbst ist nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es gibt jedoch viele Fragen, die der Gerichtshof in Düsseldorf und Karlsruhe beantworten muss.
Die Wettbewerbszentrale wirft mehrere Fragen auf das Angebot:
- Die "geschulten Mitarbeiter" seien nicht für die Ausübung von Heilkunde befugt.
- Es werden Medizinprodukte eingesetzt, die nicht ordnungsgemäß von qualifiziertem Personal bedient werden.
- Ein Bericht mit medizinischen Befunden stellt eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden sollte.
- Auf der Homepage wird durch Begriffe wie "Früherkennung" und "rechtzeitige Behandlung" der Eindruck erweckt, dass das Screening verlässliche Ergebnisse liefert und präventiv gegen Erkrankungen wirkt.
- Außerdem verstoßt das Angebot gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß dem Heilmittelwerbegesetz.
Die Wettbewerbszentrale fordert eine gerichtliche Klärung der Rechtskonformität des Augenscreening-Angebots an, um den medizinischen Standards des Patientenschutzes gerecht zu werden. Die Klagen richten sich gegen die beiden verantwortlichen Unternehmen.
Das Angebot selbst ist nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es gibt jedoch viele Fragen, die der Gerichtshof in Düsseldorf und Karlsruhe beantworten muss.