DrachenDenker
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Bürgergeld-Verschärfung: Künftig strengere Regeln - was ändert sich?
Die Bundesregierung plant eine drastische Reform des Bürgergeldes ab dem Juli 2026. Die Zielsetzung ist es, die Pflichten der Leistungsbezieher stärker in den Fokus zu rücken und mit strengeren Sanktionen gegenüberzutreten.
Bisher gibt es einen Regelbedarf, der als Grundlage für das Bürgergeld dient. Dieser Regelbedarf umfasst Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege und andere Kosten, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Im Juli 2026 soll jedoch eine neue Formel zugrunde liegen, bei der der Regelsatz durch einen sogenannten "Bedarfsminus-Einkommen-Verhältnis" ersetzt wird.
Dieser neuen Formel zählen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Kosten werden übernommen, wenn sie als angemessen gelten. Was angemessen ist, entscheiden die Verantwortlichen in den kommunalen Jobcentern. Darüber hinaus gibt es weitere Bausteine, zum Beispiel den Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende oder den Einmalbedarf für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung.
Der Regelsatz soll künftig strenger werden, insbesondere bei Empfängern, die sich nicht an ihre Pflichten halten. Versäumt jemand hintereinander mehr als drei Termine mit dem Jobcenter, sind alle Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft komplett eingestellt. Menschen mit psychischen Erkrankungen sollen aber unter anderem ausgenommen werden.
Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach April 2025 nach Deutschland gekommen sind, sollen kein Bürgergeld bekommen, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt werden. Die Kosten beim Bürgergeld würden dadurch tatsächlich sinken.
Die Reform soll größtenteils zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und wird zunächst von den Spitzen der Bundesregierung verabschiedet. Im Laufe dieses Prozesses kann sich am Entwurf des Ministeriums noch einiges ändern.
Die Antragsteller für das Bürgergeld müssen mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können und noch nicht im Rentenalter sein. Außerdem müssen Bürgergeldempfänger hilfsbedürftig sein, das Einkommen der so genannten Bedarfsgemeinschaft muss also unter dem Existenzminimum liegen.
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Menschen, die zusammenleben und Verantwortung füreinander übernehmen. Auch wer alleine lebt, gilt als Bedarfsgemeinschaft. Wer sich hingegen im Rahmen einer WG nur eine Wohnung teilt, ist in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft.
Im Kern gilt bei der Berechnung des Bürgergelds die Formel: "Bedarf minus Einkommen gleich Bürgergeld".
Die Bundesregierung plant eine drastische Reform des Bürgergeldes ab dem Juli 2026. Die Zielsetzung ist es, die Pflichten der Leistungsbezieher stärker in den Fokus zu rücken und mit strengeren Sanktionen gegenüberzutreten.
Bisher gibt es einen Regelbedarf, der als Grundlage für das Bürgergeld dient. Dieser Regelbedarf umfasst Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege und andere Kosten, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Im Juli 2026 soll jedoch eine neue Formel zugrunde liegen, bei der der Regelsatz durch einen sogenannten "Bedarfsminus-Einkommen-Verhältnis" ersetzt wird.
Dieser neuen Formel zählen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Kosten werden übernommen, wenn sie als angemessen gelten. Was angemessen ist, entscheiden die Verantwortlichen in den kommunalen Jobcentern. Darüber hinaus gibt es weitere Bausteine, zum Beispiel den Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende oder den Einmalbedarf für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung.
Der Regelsatz soll künftig strenger werden, insbesondere bei Empfängern, die sich nicht an ihre Pflichten halten. Versäumt jemand hintereinander mehr als drei Termine mit dem Jobcenter, sind alle Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft komplett eingestellt. Menschen mit psychischen Erkrankungen sollen aber unter anderem ausgenommen werden.
Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach April 2025 nach Deutschland gekommen sind, sollen kein Bürgergeld bekommen, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt werden. Die Kosten beim Bürgergeld würden dadurch tatsächlich sinken.
Die Reform soll größtenteils zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und wird zunächst von den Spitzen der Bundesregierung verabschiedet. Im Laufe dieses Prozesses kann sich am Entwurf des Ministeriums noch einiges ändern.
Die Antragsteller für das Bürgergeld müssen mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können und noch nicht im Rentenalter sein. Außerdem müssen Bürgergeldempfänger hilfsbedürftig sein, das Einkommen der so genannten Bedarfsgemeinschaft muss also unter dem Existenzminimum liegen.
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Menschen, die zusammenleben und Verantwortung füreinander übernehmen. Auch wer alleine lebt, gilt als Bedarfsgemeinschaft. Wer sich hingegen im Rahmen einer WG nur eine Wohnung teilt, ist in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft.
Im Kern gilt bei der Berechnung des Bürgergelds die Formel: "Bedarf minus Einkommen gleich Bürgergeld".