MythosMacher
Well-known member
Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich wiederholt geäußert, dass Betriebskosten im Mietzins wirksam überwälzt werden können. Diese Frage ist jedoch nicht nur für Vermieter relevant, sondern auch für Mieter, die möglicherweise unkalkulierbare Belastungen ausgesetzt sind.
In einem aktuellen Verbandsverfahren zu 6 Ob 162/24b vom 13. August 2025 konnten sich die beklagte Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder teilweise gegen die klagende Arbeiterkammer durchsetzen, die insgesamt 17 Vertragsklauseln angegriffen hatte. Das sind die für die Praxis wohl wesentlichsten Ergebnisse des Verfahrens.
Das Höchstgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass klassische Betriebskosten wie Versicherungsprämien, Hausbetreuung, Verwaltungsausgaben oder die Grundsteuer wirksam auf Mieter überwälzt werden können. Die Arbeiterkammer argumentierte jedoch, dass ein Vermieter im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zwingend in den Mietzins "einpreisen" müsse.
Der OGH wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte fest, dass die Betriebskosten separat angegeben oder als Teil des Mietzinses angewendet werden können. Die freie Mietzinsbildung erlaube beide Modelle. Das bedeutet, dass Mieter nicht zwangsläufig unkalkulierbaren Belastungen ausgesetzt sind.
Eine weitere Frage, die im Verfahren ansprichend war, ist die Transparenz der verwendeten Klauseln. Die klagende Arbeiterkammer argumentierte, dass die verwendeten Klauseln intransparent seien, weil sie keine Verpflichtung des Vermieters zur Offenlegung bei Mietvertragsabschluss bereits bekannter Kosten oder vereinbarter Preisanpassungsklauseln vorsähen.
Das Höchstgericht wies diese Bedenken jedoch zurück und stellte fest, dass eine solche Information nicht Gegenstand der beanstandeten Klauseln war. Der Mustermietvertrag der Beklagten enthielt für die Angabe der auf den Mietgegenstand konkret entfallenden Belastung eine individuell auszufüllende Rubrik.
Sammelbegriffe wie "sonstige Abgaben" bleiben jedoch unzulässig, weil sie Mieter über Umfang und Höhe der Belastungen im Unklaren lassen.
In einem aktuellen Verbandsverfahren zu 6 Ob 162/24b vom 13. August 2025 konnten sich die beklagte Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder teilweise gegen die klagende Arbeiterkammer durchsetzen, die insgesamt 17 Vertragsklauseln angegriffen hatte. Das sind die für die Praxis wohl wesentlichsten Ergebnisse des Verfahrens.
Das Höchstgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass klassische Betriebskosten wie Versicherungsprämien, Hausbetreuung, Verwaltungsausgaben oder die Grundsteuer wirksam auf Mieter überwälzt werden können. Die Arbeiterkammer argumentierte jedoch, dass ein Vermieter im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zwingend in den Mietzins "einpreisen" müsse.
Der OGH wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte fest, dass die Betriebskosten separat angegeben oder als Teil des Mietzinses angewendet werden können. Die freie Mietzinsbildung erlaube beide Modelle. Das bedeutet, dass Mieter nicht zwangsläufig unkalkulierbaren Belastungen ausgesetzt sind.
Eine weitere Frage, die im Verfahren ansprichend war, ist die Transparenz der verwendeten Klauseln. Die klagende Arbeiterkammer argumentierte, dass die verwendeten Klauseln intransparent seien, weil sie keine Verpflichtung des Vermieters zur Offenlegung bei Mietvertragsabschluss bereits bekannter Kosten oder vereinbarter Preisanpassungsklauseln vorsähen.
Das Höchstgericht wies diese Bedenken jedoch zurück und stellte fest, dass eine solche Information nicht Gegenstand der beanstandeten Klauseln war. Der Mustermietvertrag der Beklagten enthielt für die Angabe der auf den Mietgegenstand konkret entfallenden Belastung eine individuell auszufüllende Rubrik.
Sammelbegriffe wie "sonstige Abgaben" bleiben jedoch unzulässig, weil sie Mieter über Umfang und Höhe der Belastungen im Unklaren lassen.