Die Digitalisierung und die damit verbundene "Arbeit 4.0" bringen das Arbeitsrecht an seine Grenzen. Die Durchdringung des Arbeitslebens mit Informations- und Kommunikationstechnologien transformiert Arbeitsabläufe und Geschäftsmodelle weiterhin massiv.
Die "Arbeit 4.0" ist vernetzt, digital, örtlich und zeitlich entgrenzt. Vernetzte Beschäftigung führt zu Vor- und Nachteilen, Chancen und Risiken. Die Anforderungen an das Know-how von Beschäftigten steigen, und die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz droht.
Aber auch digitale Tools haben das Potenzial, das Arbeiten erheblich zu erleichtern, können zu humaneren, inklusiveren und sicheren Arbeitsbedingungen beitragen. Den rechtlichen Rahmen von Arbeit stellen die durch Digitalisierung vorangetriebenen Umbrüche freilich vor vielfältige Herausforderungen.
Die modernen Geschäftsmodelle führen zu Veränderungen im Bereich der Arbeitsorganisation, sodass der Unterordnung unter die betrieblichen Strukturen des Arbeitgebers weniger Bedeutung zukommt. Kommunikationstechnologien ermöglichen die zeitliche und räumliche Entgrenzung von Arbeit.
Die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist ein wichtiger Schritt, um den Beschäftigten zu schützen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzuführen.
Die Richtlinie enthält auch Vorgaben für den "algorithmischen Boss". Regelmäßig automatisierte, auf Algorithmen basierende Managementtools, die ersetzen Funktionen, die üblicherweise von Führungskräften wahrgenommen werden. Ein wöchentliches Leistungs-Ranking ist maßgeblich dafür, wer zuerst die besten Schichten für die kommende Woche wählen darf.
Die neue Kündigungsregel gilt nun auch für freie Dienstverhältnisse: bis zum zweiten Dienstjahr eine vierwöchige Kündigungsfrist, danach sechs Wochen. Ein Konditioniertes Verhältnis von zwei Jahren kann abweichend vereinbart werden.
Ein wichtiger Schritt für die Beschäftigten ist das "Arbeitsrecht für Selbstständige". Es ermöglicht die Erstreckung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmer. Dies ist jedoch nicht automatisch, sondern muss von den Parteien vereinbart werden.
Die neue Gesetzesregel tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Beschäftigten müssen sich erstmal über ihre Möglichkeiten im Klaren sein.
Die "Arbeit 4.0" ist vernetzt, digital, örtlich und zeitlich entgrenzt. Vernetzte Beschäftigung führt zu Vor- und Nachteilen, Chancen und Risiken. Die Anforderungen an das Know-how von Beschäftigten steigen, und die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz droht.
Aber auch digitale Tools haben das Potenzial, das Arbeiten erheblich zu erleichtern, können zu humaneren, inklusiveren und sicheren Arbeitsbedingungen beitragen. Den rechtlichen Rahmen von Arbeit stellen die durch Digitalisierung vorangetriebenen Umbrüche freilich vor vielfältige Herausforderungen.
Die modernen Geschäftsmodelle führen zu Veränderungen im Bereich der Arbeitsorganisation, sodass der Unterordnung unter die betrieblichen Strukturen des Arbeitgebers weniger Bedeutung zukommt. Kommunikationstechnologien ermöglichen die zeitliche und räumliche Entgrenzung von Arbeit.
Die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist ein wichtiger Schritt, um den Beschäftigten zu schützen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzuführen.
Die Richtlinie enthält auch Vorgaben für den "algorithmischen Boss". Regelmäßig automatisierte, auf Algorithmen basierende Managementtools, die ersetzen Funktionen, die üblicherweise von Führungskräften wahrgenommen werden. Ein wöchentliches Leistungs-Ranking ist maßgeblich dafür, wer zuerst die besten Schichten für die kommende Woche wählen darf.
Die neue Kündigungsregel gilt nun auch für freie Dienstverhältnisse: bis zum zweiten Dienstjahr eine vierwöchige Kündigungsfrist, danach sechs Wochen. Ein Konditioniertes Verhältnis von zwei Jahren kann abweichend vereinbart werden.
Ein wichtiger Schritt für die Beschäftigten ist das "Arbeitsrecht für Selbstständige". Es ermöglicht die Erstreckung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmer. Dies ist jedoch nicht automatisch, sondern muss von den Parteien vereinbart werden.
Die neue Gesetzesregel tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Beschäftigten müssen sich erstmal über ihre Möglichkeiten im Klaren sein.