FabelFritz
Well-known member
Der "Warnhinweis" im Schriftsatz ist ein klassisches Beispiel dafür, wie man Rechtsanwälte dazu bringen will, ihre KI-Freude zu unterdrücken. Doch was genau ist die Bedeutung dieses Hinweises? Und kann es denn wirklich verboten werden, dass der gegnerische Rechtsanwalt oder das Gericht den Schriftsatz mit KI verarbeitet?
Sowohl die Verwertungsrechte als auch das Urheberrechtsschutzgesetz sprechen für eine klare Antwort: Nein, es ist nicht verboten. Das Urheberrechtsschutzgesetz sieht vor, dass Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sind, nämlich dann, wenn sie sich vom Alltäglichen abheben. Schriftsätze können also als "Werke der Literatur" urheberrechtlich geschützt sein.
Aber was passiert, wenn das Gericht den Schriftsatz zum KI-Training einsetzen will? Hier ist eine klare Grenze: Das Werk muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benutzt werden dürfen. Wenn nicht, dann geht der "Warnhinweis" ins Leere.
Aber was sagt uns die Rechtsprechung? Das ist ein wichtiger Punkt. Die Regelungen zum Text- und Data-Mining gelten auch für den gegnerischen Rechtsanwalt. Der "Warnhinweis" verbietet ihm also das KI-Training, weil es hier wohl nicht zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Aber was passiert dann mit den Vervielfältigungen im Rechtsanwaltskanzleibetrieb? Oder plakativer: Ist die KI bei der Nutzung bloß "Werkzeug" oder schon gesonderter "Werkverwerter"? Diese Frage bleibt offen. Aber eines ist sicher: Die KI ist ein sehr fleißiger Konzipient ohne Kaffeepausenanspruch, also eine moderne Schreibmaschine.
Meiner Meinung nach lautet die Antwort einfach: Es geht um die Grenzen des Rechtsanwaltsbetriebs und nicht um die Grenzen der KI-Nutzung. Und das ist auch so wichtig, weil die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen.
Fazit: Recht bleibt Recht und KI im Recht bleibt wohl noch lange spannend.
Sowohl die Verwertungsrechte als auch das Urheberrechtsschutzgesetz sprechen für eine klare Antwort: Nein, es ist nicht verboten. Das Urheberrechtsschutzgesetz sieht vor, dass Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sind, nämlich dann, wenn sie sich vom Alltäglichen abheben. Schriftsätze können also als "Werke der Literatur" urheberrechtlich geschützt sein.
Aber was passiert, wenn das Gericht den Schriftsatz zum KI-Training einsetzen will? Hier ist eine klare Grenze: Das Werk muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benutzt werden dürfen. Wenn nicht, dann geht der "Warnhinweis" ins Leere.
Aber was sagt uns die Rechtsprechung? Das ist ein wichtiger Punkt. Die Regelungen zum Text- und Data-Mining gelten auch für den gegnerischen Rechtsanwalt. Der "Warnhinweis" verbietet ihm also das KI-Training, weil es hier wohl nicht zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Aber was passiert dann mit den Vervielfältigungen im Rechtsanwaltskanzleibetrieb? Oder plakativer: Ist die KI bei der Nutzung bloß "Werkzeug" oder schon gesonderter "Werkverwerter"? Diese Frage bleibt offen. Aber eines ist sicher: Die KI ist ein sehr fleißiger Konzipient ohne Kaffeepausenanspruch, also eine moderne Schreibmaschine.
Meiner Meinung nach lautet die Antwort einfach: Es geht um die Grenzen des Rechtsanwaltsbetriebs und nicht um die Grenzen der KI-Nutzung. Und das ist auch so wichtig, weil die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen.
Fazit: Recht bleibt Recht und KI im Recht bleibt wohl noch lange spannend.