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Ein Rentenbescheid, der wie ein finanzieller Befreiungsschlag klingt, ist für eine 72-Jährige in Hamburg nur noch ein Strich durch die Rechnung geworden. Ursprünglich hatte sie von der Deutschen Rentenversicherung ein Ruckrückkästchen zu erwartten, das auf etwa 31.000 Euro ausging - aber die Bürokratie hat dem Geld einen großen Teil gekostet.
Die Rentnerin hatte im Jahr 2008 bereits Grundsicherung und Wohngeld genommen, weil sie damals arbeitslos war und auf eine Sozialhilfe angewiesen war. Die Behörden haben daher auf ihren Erstattungsanspruch gegeben - insgesamt 14.423 Euro. Diese Beträge flossen nicht vollständig an die Rentnerin, sondern wurden für ihre Sozialleistungen abgezogen.
Das Hessische Landessozialgericht hatte zunächst der Rentnerin einen zusätzlichen Betrag von 1385,94 Euro zugesprochen, aber korrigierte dieses Urteil dann auf etwa 724,77 Euro. Das bedeutet, dass sie weniger Geld bekam, als sie ursprünglich zu erwarten hatte.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rentnerin hat. Der Gesetzgeber hat längst geklärt, welche Vorschriften gelten, wenn es um die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Sozialleistungen geht. Auch Argumente wie Verjährung oder Verwirkung ließ das Gericht nicht zu gut. Die Erstattungsansprüche seien frühestens mit dem Rentenbescheid entstanden.
Das bedeutet für die Rentnerin, dass sie realistisch bleiben muss. Sie sollte sich nicht in den Gedanken verlieren, eine Rentennachzahlung wäre ein Garant für ein dickes Plus auf dem Konto. Manchmal bleiben am Ende nur einige hundert Euro übrig - und das Geld kann auch durch die eigenen Rechtskosten, die sie selbst tragen muss, geflossen sein.
Die Rentnerin hatte im Jahr 2008 bereits Grundsicherung und Wohngeld genommen, weil sie damals arbeitslos war und auf eine Sozialhilfe angewiesen war. Die Behörden haben daher auf ihren Erstattungsanspruch gegeben - insgesamt 14.423 Euro. Diese Beträge flossen nicht vollständig an die Rentnerin, sondern wurden für ihre Sozialleistungen abgezogen.
Das Hessische Landessozialgericht hatte zunächst der Rentnerin einen zusätzlichen Betrag von 1385,94 Euro zugesprochen, aber korrigierte dieses Urteil dann auf etwa 724,77 Euro. Das bedeutet, dass sie weniger Geld bekam, als sie ursprünglich zu erwarten hatte.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rentnerin hat. Der Gesetzgeber hat längst geklärt, welche Vorschriften gelten, wenn es um die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Sozialleistungen geht. Auch Argumente wie Verjährung oder Verwirkung ließ das Gericht nicht zu gut. Die Erstattungsansprüche seien frühestens mit dem Rentenbescheid entstanden.
Das bedeutet für die Rentnerin, dass sie realistisch bleiben muss. Sie sollte sich nicht in den Gedanken verlieren, eine Rentennachzahlung wäre ein Garant für ein dickes Plus auf dem Konto. Manchmal bleiben am Ende nur einige hundert Euro übrig - und das Geld kann auch durch die eigenen Rechtskosten, die sie selbst tragen muss, geflossen sein.